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Anders als bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, der Bundesagentur für Arbeit und der Unfallversicherung Bund und Bahn ist bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau eine Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde nur erforderlich, wenn eine Mindestgrenze für die außer- oder überplanmäßigen Ausgaben überschritten wird. Sie beträgt 50.000,00 EUR. Diese Vorschrift (Abs. 2 Satz 5) wurde ergänzt durch Art. 4 Nr. 4 des Gesetzes zur Organisationsreform in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVOrgG) v. 17.7.2001 (BGBl. I S. 1600).

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