Rz. 2

Vor Inkrafttreten des LSVOrgG wurden die landwirtschaftlichen Krankenkassen sowie die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften in den Vorschriften über das Haushaltsrecht in der Sozialversicherung nicht ausdrücklich genannt. Lediglich die landwirtschaftlichen Alterskassen waren in § 70 Abs. 3 Satz 1 im Zusammenhang mit den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung angeführt; eigenständiges Recht war jedoch auch für sie nicht normiert.

Mit dem Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz – LSV-NOG) v. 12.4.2012 (BGBl. I S. 579) wurde mit Wirkung zum 1.1.2013 die "Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau" als Träger für die landwirtschaftliche Sozialversicherung in Form einer bundesunmittelbaren Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung errichtet. In ihr gingen die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, die landwirtschaftlichen Alterskassen, die landwirtschaftlichen Krankenkassen, die landwirtschaftlichen Pflegekassen (bisherige Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung) sowie der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung auf.

Durch die neue Vorschrift des § 71 d ist nunmehr auch für die Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ein eigenständiges, gleichzeitig auch einheitliches Haushaltsrecht geschaffen worden. Die Vorschrift ergänzt § 70 für diesen Sozialversicherungszweig. Die Rechtsnorm des § 71 d ist auf alle landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger (Kranken- und Pflegeversicherung, Unfallversicherung und Rentenversicherung) anzuwenden.

Zu beachten ist, dass in den Fällen, in denen § 71d keine speziellen Regelungen enthält, die §§ 70 bis 71a anzuwenden sind. Daraus folgt z. B., dass die Feststellung des Haushaltsplans durch die Vertreterversammlung zu erfolgen hat. Dabei enthält § 71 d Abs. 1 Satz 2 die Verpflichtung zur Vorlage des Haushaltsplans bei der Aufsichtsbehörde bis zu einem bestimmten Datum. Diese Formulierung ist eine Abweichung zu § 70 Abs. 2. Die Regelung verlangt die Vorlage nur für den Fall, dass die Aufsichtsbehörde dieses verlangt (Dankelmann, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 3. Aufl. 2016, § 70 Rz. 23).

Aufsichtbehörde für diesen Bundesträger ist nach § 90 Abs. 1 das Bundesversicherungsamt. Aus § 71 d Abs. 2 ist zu entnehmen, dass für die sachgerechte Erledigung der Aufgaben des Trägers der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ein Kostenverteilungsschlüssel zu erstellen ist. Danach sind die Kosten für die Erfüllung der Aufgaben an einzelne oder alle Zweige des Versicherungsträgers so zu "verteilen", dass die Aufgabenerfüllung nicht gefährdet ist (Kostenverteilungsschlüssel). Die Sicherstellung hat durch geeignete Verfahren zu erfolgen.

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