Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 4 des Gesetzes zur Organisationsreform in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVOrgG) v. 17.7.2001 (BGBl. I S. 1600) eingefügt. Das Gesetz geht auf eine Unterrichtung des Bundesrechnungshofs gemäß § 99 BHO zur Neugestaltung der Organisationsstrukturen der landwirtschaftlichen Sozialversicherung zurück und passt dadurch seine Formulierungen den durch den Strukturwandel in der Landwirtschaft veränderten Bedingungen an. Darüber hinaus wurden die bisherigen Organisationsstrukturen dem Wirtschaftlichkeitsgrundsatz nicht mehr gerecht.

Verschlankung der Organisationsstrukturen, Nutzung von Wirtschaftlichkeitsreserven sowie der sparsame Umgang mit den gerade in diesen Sozialversicherungszweigen verstärkt eingesetzten Bundesmitteln sind Zielsetzung dieses zum 1.8.2001 in Kraft getretenen Gesetzes.

Die Vorschrift wurde durch die Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) mit Wirkung zum 8.11.2006 geändert. Mit Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz – LSV-NOG) v. 12.4.2012 (BGBl. I S. 579) wurde mit Wirkung zum 1.1.2013 die in der bisherigen Fassung gesetzte Frist vom 15.10. des Kalenderjahres auf den 1.10. des Kalenderjahres verschoben. Eine erneute Verlegung des Termins, nunmehr auf den 15.11. des Kalenderjahres wurde durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) v. 15.4.2015 (BGBl. I S. 583) vorgenommen. Durch die genannten Gesetzesänderungen wurde auch eine Anpassung des Abs. 3 Satz 2 dergestalt vorgenommen, dass die jeweils zuständigen Genehmigungsbehörden den gegebenen Umstrukturierungen der Bundesministerien Rechnung getragen haben. Im Übrigen wurde durch das 5. SGB IV-ÄndG v. 15.4.2015 (BGBl. I S. 583) die Rechtsnorm dahingehend geändert, dass die Wörter "vom Vorstand aufgestellt" durch die Formulierung "festgestellt" ersetzt wurde. Durch die Streichung des Satzteils bezüglich der Aufstellung durch den Vorstand sollte eine Entbürokratisierung erreicht werden. Für das Genehmigungsverfahren ist der Feststellungsbeschluss der Vertreterversammlung und nicht der Beschluss des Vorstandes entscheidend (BT-Drs. 18/3699 S. 34).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge