Rz. 2

§ 70 definiert für die einzelnen Versicherungsträger die Zuständigkeiten und die zeitliche Abfolge des Prozesses der Haushaltsaufstellung und der Haushaltsfeststellung. Die Vorschrift greift den Grundsatz der Vorherigkeit auf, wie er in Artikel 110 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz für den Bundeshaushalt gefordert wird. Die Absätze 2 bis 5 regeln das Verfahren und die Termine, zu denen die Haushaltspläne der jeweiligen Aufsichtsbehörde vorzulegen sind.

Zum Geltungsbereich vgl. § 67.

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