Rz. 3

Die in Abs. 1 aufgezählten Fälle des Verlustes der Mitgliedschaft – Tod (Nr. 1), Erwerb der Mitgliedschaft in einem anderen Selbstverwaltungsorgan (Nr. 2) und Eintritt der Unanfechtbarkeit eines Beschlusses nach Abs. 2 oder 3 (Nr. 3) – legen fest, wann die Mitgliedschaft vorzeitig endet. In den Fällen der Nr. 2 trägt die Vorschrift der Regelung nach § 43 Abs. 3 Rechnung. Nach dieser Vorschrift, die einer Interessenkollision vorbeugen soll, ist es nicht zulässig, dass Mitglieder der Vertreterversammlung und ihre Stellvertreter gleichzeitig bei demselben Versicherungsträger Mitglieder des Vorstandes oder deren Stellvertreter sind (Satz 1). Auch ist die gleichzeitige Mitgliedschaft in den Selbstverwaltungsorganen mehrerer Krankenkassen ausgeschlossen (Satz 2). Für den Fall, dass nach einer Sozialversicherungswahl ein Mitglied der Vertreterversammlung in den Vorstand gewählt wird und dieses Mitglied dadurch aus der Vertreterversammlung ausscheidet, ordnet § 79 Abs. 2 Satz 1 SVWO im Hinblick auf § 59 Abs. 1 die unverzügliche Durchführung einer Ergänzungswahl nach § 60 Abs. 1 an. In den Fällen der Nr. 1 und 2 bedarf es keines gesonderten Beschlusses.

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