2.1 Rechtsbehelfe (Abs. 1)

 

Rz. 3

Gegen Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, sind ausschließlich die in Abs. 1 genannten gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsbehelfe zulässig. Derartige Entscheidungen und Maßnahmen sind in erster Linie beispielsweise die Vorabfeststellung der Vorschlagsberechtigung, die Zulassung oder Zurückweisung einer Liste, die Streichung eines Bewerbers, Versagung der Zulassung zur Stimmabgabe und die Ermittlung des Wahlergebnisses. Im Übrigen fallen darunter aber auch die Ausstellung oder Verweigerung von Wahlunterlagen und ähnliche Maßnahmen.

Bei den nach Abs. 1 ausschließlich zulässigen außergerichtlichen Rechtsbehelfen handelt es sich, um

  • die Beschwerde gegen Entscheidungen von Wahlausschüssen zur Vorschlagsberechtigung einer Arbeitnehmervereinigung nach § 48b,
  • die Beschwerde gegen Entscheidungen des Bundeswahlbeauftragten zur allgemeinen Vorschlagsberechtigung einer Arbeitnehmervereinigung nach § 48c,
  • die in der Wahlordnung (SVWO) vorgesehenen Beschwerdemöglichkeiten wie etwa die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Wahlausschusses über die Zulassung einer Vorschlagsliste, eine Listenzusammenlegung oder eine Listenverbindung (§ 24 SVWO).

Als gerichtlichen Rechtsbehelf bestimmt § 57 die Klage und den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (vgl. Abs. 2 bis 6).

2.2 Wahlanfechtung (Abs. 2 bis 4)

 

Rz. 4

Die Wahl kann durch Klage angefochten werden. Bei dieser Klage handelt es sich nicht um eine der im Sozialgerichtsprozess bekannten Klagen (Feststellungs-, Anfechtungs-, Leistungs- und Gestaltungsklage). Sie enthält vielmehr Elemente mehrerer Klagarten und ist als eine Klage besonderer Art zu qualifizieren (BSGE 23 S. 92; 51 S. 21). Beklagter ist der jeweilige Versicherungsträger. Zuständig ist das Sozialgericht, in dessen Bezirk der Träger seinen Sitz hat (Abs. 3 Satz 2, § 57b SGG). Der Klagantrag ist auf Ungültigerklärung der Wahl gerichtet. Unschädlich ist es, wenn zusätzlich die Wahlwiederholung beantragt wird (grundlegend zum Rechtsweg und der Klageart: BSG, Urteil v. 8.9.2015, B 1 KR 28/14 R).

 

Rz. 5

Anfechtungsberechtigt sind

  1. die in § 48 Abs. 1 genannten Personen und Vereinigungen sowie deren Verbände,
  2. der Bundeswahlbeauftragte und
  3. die Landeswahlbeauftragten (Abs. 2).

Zu 1.:

Bei den aufgrund der Verweisung aktiv legitimierten Vereinigungen ist zu beachten, dass auch die in § 48 Abs. 1 Satz 2 genannten Verbände dazu gehören, da sie nach § 48 ebenfalls vorschlagsberechtigt sind.

Zu 2. und 3.:

Der Bundeswahlbeauftragte ist berechtigt, die Wahl bei allen Versicherungsträgern anzufechten. Ob es sich um bundesunmittelbare Träger handelt, ist unerheblich. Im Gegensatz dazu sind die Landeswahlbeauftragten nur im Rahmen ihrer Zuständigkeit aktiv legitimiert.

 

Rz. 6

Die durch das Wahlrechtsverbesserungsgesetz v. 27.7.1984 modifizierte Fassung der Vorschrift (vgl. Anm. 1) hat in Korrektur zum früheren Recht die Anfechtung nicht nur bei bestimmten Verstößen möglich gemacht, sondern immer dann, wenn auch nur gegen das Wahlrecht im weiteren Sinne verstoßen wurde (vgl. Düker, Anm. zum BSG-Urteil v. 14.6.1984, DAngVers 1984 S. 466). Allerdings muss der Verstoß das Wahlergebnis geändert oder beeinflusst haben, also ein sog. mandatserheblicher Fehler gewesen sein (vgl. BSG, SGb 1999 S. 188).

 

Rz. 7

Aus prozessökonomischen Gründen ist die Wahlanfechtung nach Abs. 4 nur zulässig, wenn von den möglichen Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht wurde, also entsprechend den in Abs. 1 aufgezeigten Möglichkeiten. Ansonsten ist das Wahlanfechtungsrecht verwirkt. Ein Vorverfahren im eigentlichen Sinne findet nicht statt (BSG, a. a. O.).

2.3 Vorläufiger Rechtsschutz (Abs. 5 bis 6)

 

Rz. 8

Das Gericht kann nach Abs. 5 bei bestimmten Wahlverstößen während des Wahlverfahrens auf Antrag eines Anfechtungsberechtigten eine einstweilige Anordnung erlassen und damit korrigierend in das Verfahren eingreifen. Dabei sind die Voraussetzungen dieses vorläufigen Rechtsschutzes strenger als sonst im Recht des einstweiligen Rechtsschutzes üblich, weil die einstweilige Anordnung in der Regel für das laufende Wahlverfahren endgültig ist (also die Hauptsache vorausnimmt). Das Wahlverfahren wird nicht mehr aufgrund der ursprünglichen Verwaltungsentscheidung, sondern der Gerichtsentscheidung durchgeführt (vgl. Freund, in: Hauck/Noftz, SGB IV, § 57 Rz. 12 m. w. N.).

 

Rz. 9

Voraussetzung der einstweiligen Anordnung ist,

  • dass ein Wahlverstoß vorliegt und
  • dass dieser Verstoß dazu führen würde, dass die Wahl im Anfechtungsverfahren für ungültig erklärt wird.
 

Rz. 10

Einen besonderen Fall des einstweiligen Rechtsschutzes regelt die Vorschrift des Abs. 6, die lediglich die Fälle von Entscheidungen des Sozialgerichts nach § 131 Abs. 4 SGG betrifft. Derartige Entscheidungen ergehen, wenn ein Gericht u. a. Sozialversicherungswahlen ganz oder teilweise oder die Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für ungültig erklärt. Das Gericht hat dann gleichzeitig im Urteil die Folgerungen zu bestimmen, die sich aus dieser Ungültigkeit ergeben. Abs. 6 gibt dem Gericht die Möglichkeit, durch eine einstweilige Anordnung die personel...

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