Rz. 2

Die Vorschrift ermächtigt gemäß Art. 80 GG das zuständige Ministerium (also nach der aktuellen Gesetzeslage das Ministerium für Arbeit und Soziales), durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Wahlordnung zur Durchführung der Sozialversicherungswahlen zu erlassen. Im gegenwärtigen Zeitpunkt gilt die Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO) v. 28.7.1997 (BGBl. I S. 1946) i. d. F. v. 12.4.2012. Sie enthält ca. als 90 Paragraphen und darüber hinaus 14 Anlagen, bei denen es um Formalien geht (etwa Muster der Vorschlagslisten, der Wahlausweise und der Stimmzettel). Die Wahlordnung wurde mehrfach geändert, wobei die wichtigsten Änderungen die Ausweitung der Wahlberechtigung auf EU-Bürger aus Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz (sog. Vertragsstaaten) betrafen, ferner auch die Einführung von Stimmzettelschablonen für blinde und sehbehinderte Wahlberechtigte und die Einführung gemeinsamer Versichertenältesten bei der Bundesknappschaft für Arbeiter und Angestellte. Die Änderungen erfolgten durch folgende Verordnungen und Gesetze:

  • Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung v. 22.7.1998 (BGBl. I S. 1894),
  • Viertes Euro-Einführungsgesetz v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983),
  • Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze v. 27.4.2002 (BGBl. I S. 1467),
  • Zweite Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung v. 10.11.2003 (BGBl. I S. 2274),

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