Rz. 1a

Wie die früheren Vorschriften betrifft § 53 die Wahlorgane (Abs. 1), deren Bestellung (Abs. 2) durch die jeweils zuständigen obersten Bund- und Landesbehörden, mögliche Richtlinien für einzelne Zweige der Versicherung (Abs. 3) sowie die Funktionen der Wahlbeauftragten und deren Stellvertreter (Abs. 4). Ergänzt wird die Vorschrift durch §§ 1 bis 9 der Wahlordnung für die Sozialversicherung – SVWO (BGBl. I S. 1946). So bestimmt z. B. § 4 SVWO die Bildung von Beschwerdeausschüssen, die über Beschwerden gegen Entscheidungen der jeweiligen Wahlausschüsse entscheiden.

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