Rz. 7

Die Ausschlussgründe für die Wahl zur Vertreterversammlung/zum Verwaltungsrat sind in den Abs. 6 bis 8 festgelegt. Identisch mit den Ausschlussgründen für das aktive Wahlrecht sind dabei die Gründe des Abs. 6 Nr. 1 (Ausschluss aus Gründen nach § 13 Bundeswahlgesetz) und des Abs. 7 (satzungsmäßiger Ausschluss bei Nichtzahlung von Beiträgen).

Die weiteren Ausschlussgründe nach Abs. 6 Nr. 2 bis 6 und Abs. 8 finden ihre Begründung entweder in mangelnder persönlicher Zuverlässigkeit oder in einer möglichen Interessenkollision. Dabei sind folgende Tatbestände des Abs. 6 mangelnder Zuverlässigkeit zuzuordnen:

  • Abs. 6 Nr. 2 (Ausschluss von öffentlichen Ämtern und von Wählbarkeit durch Richterspruch),
  • Abs. 6 Nr. 3 (Vermögensverfall),
  • Abs. 6 Nr. 4 (Amtsenthebung als Mitglied eines Selbstverwaltungsorgans nach § 59 Abs. 3 wegen grober Pflichtverletzung).

Folgende Tatbestände des Abs. 6 und der des Abs. 8 haben ihren Grund in möglicher Interessenkollision:

  • Abs. 6 Nr. 5 und 6 (Tätigkeit im öffentlichen Dienst bei einem Versicherungsträger oder mit enger Beziehung zur Sozialversicherung),
  • Abs. 8 (Ausschluss der Wählbarkeit als Versichertenältester bei geschäftsmäßiger Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten).

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