Rz. 7
Die Ausschlussgründe für die Wahl zur Vertreterversammlung/zum Verwaltungsrat sind in den Abs. 6 bis 8 festgelegt. Identisch mit den Ausschlussgründen für das aktive Wahlrecht sind dabei die Gründe des Abs. 6 Nr. 1 (Ausschluss aus Gründen nach § 13 Bundeswahlgesetz) und des Abs. 7 (satzungsmäßiger Ausschluss bei Nichtzahlung von Beiträgen).
Die weiteren Ausschlussgründe nach Abs. 6 Nr. 2 bis 6 und Abs. 8 finden ihre Begründung entweder in mangelnder persönlicher Zuverlässigkeit oder in einer möglichen Interessenkollision. Dabei sind folgende Tatbestände des Abs. 6 mangelnder Zuverlässigkeit zuzuordnen:
- Abs. 6 Nr. 2 (Ausschluss von öffentlichen Ämtern und von Wählbarkeit durch Richterspruch),
- Abs. 6 Nr. 3 (Vermögensverfall),
- Abs. 6 Nr. 4 (Amtsenthebung als Mitglied eines Selbstverwaltungsorgans nach § 59 Abs. 3 wegen grober Pflichtverletzung).
Folgende Tatbestände des Abs. 6 und der des Abs. 8 haben ihren Grund in möglicher Interessenkollision:
- Abs. 6 Nr. 5 und 6 (Tätigkeit im öffentlichen Dienst bei einem Versicherungsträger oder mit enger Beziehung zur Sozialversicherung),
- Abs. 8 (Ausschluss der Wählbarkeit als Versichertenältester bei geschäftsmäßiger Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten).
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