Rz. 1

Die Vorschrift ist am 1.7.1977 in Kraft getreten. Sie hat mit den Abs. 2 bis 4 die bis dahin geltende Regelung des § 28 des Selbstverwaltungsgesetzes (SVwG) übernommen, während der Abs. 1 keine Vorgängervorschrift hat. Das Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) hat ab 1.1.1997 in Abs. 3 Satz 1 die Wörter "besondere Träger der Unfallversicherung für die Feuerwehren" durch die Wörter "Feuerwehr-Unfallkassen" ersetzt und ferner als weitere Verwaltungsträger die "gemeinsamen Unfallkassen" und die "Landschaftsverbände" eingefügt.

Das Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) hat mit Wirkung zum 1.10.2005 Abs. 2 Satz 3 den durch dieses Gesetz durchgeführten organisatorischen Änderungen in der Rentenversicherung angepasst. Diese Anpassung stellt klar, dass es für das Stimmrecht des Arbeitgebers unerheblich ist, bei welchem Regionalträger seine Arbeitnehmer beschäftigt sind. Sie entspricht damit der bisherigen Fassung der Norm, die eine solche Regelung hinsichtlich der Versicherung der Arbeitnehmer bei den Landesversicherungsanstalten traf.

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