Rz. 8

Die Entscheidung des Wahlausschusses kann mit der Beschwerde angefochten werden, die innerhalb von zwei Wochen eingelegt werden muss. Beschwerdeberechtigt sind neben dem Antragsteller die gemäß § 57 Abs. 2 in § 48 Abs. 1 genannten Personen und Vereinigungen, darüber hinaus aber auch der Bundeswahlbeauftragte und der zuständige Landeswahlbeauftragte (vgl. § 53 Abs. 2). Insoweit muss eine eigene konkrete Beschwer nicht vorliegen. Die kurzen Fristen des Verfahrens beim Wahlausschuss nach Abs. 2 in Verbindung mit der ebenfalls kurzen Beschwerdefrist nach Abs. 3 stellen sicher, dass grundsätzlich spätestens 7 Monate nach Ablauf der Antragsfrist Klarheit über die Vorschlagsberechtigung einer Arbeitnehmervereinigung besteht.

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