Rz. 5

Der Name einer Arbeitnehmervereinigung, der sich aus der Satzung ergibt, darf nicht irreführend sein (Satz 1). Er muss als solcher mit der Bezeichnung auf der Vorschlagsliste übereinstimmen. Sofern der Name auf eine bestimmte Personengruppe hinweist, muss insbesondere ein maßgebender Einfluss dieser Gruppe in der Vereinigung gewährleistet sein (Satz 2). Das schließt zwar nicht aus, dass auch andere Personen Mitglieder sind (z. B. Selbständige, Hausfrauen, etc.), jedoch müssen die Arbeitnehmer den wesentliche Einfluss haben. Auf der anderen Seite hat sich das im früheren Recht des bis 30.6.1977 geltenden Selbstverwaltungsgesetzes enthaltene Verbot, im Namen der Vereinigung auf bestimmte Versicherungsträger hinzuweisen, nicht als verfassungskonform erwiesen (vgl. BVerfGE 30 S. 277).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge