Rz. 1a

Diese Vorschriften betreffen die Arbeitnehmervereinigungen, die nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 berechtigt sind, Vorschlagslisten zu den Sozialversicherungswahlen einzureichen. § 48a konkretisiert dabei die begrifflichen Voraussetzungen der Arbeitnehmervereinigung, während die §§ 48b und 48c verfahrenstechnische Regelungen festlegen, die im Interesse einer rationellen Durchführung der Wahlen die vorgezogene bzw. frühzeitige Feststellung der Vorschlagsberechtigung einer Arbeitnehmervereinigung ermöglichen. Dadurch sollen Organisationen von den Wahlen ferngehalten werden, die nicht geeignet sind, neben Gewerkschaften die Versicherten in den Selbstverwaltungsorganen zu vertreten. Verfassungsrechtlich ist es zulässig, ein Wahlvorschlagsrecht von äußeren, formalen Mindestvoraussetzungen abhängig zu machen (BVerfG, NJW 1986 S. 1093).

Soweit das Vorschlagsrecht verneint wird, schließt das nicht gleichzeitig das passive Wahlrecht aus, da die Möglichkeit der Kandidatur auf einer freien Liste grundsätzlich besteht.

  • Im Falle des § 48b betrifft das die Vorschlagsberechtigung bei einem bestimmten Versicherungsträger (zuständig ist der bei diesem Versicherungsträger bestellte Wahlausschuss),
  • Im Falle des § 48c betrifft das die allgemeine Vorschlagsberechtigung bei allen Versicherungsträgern (zuständig ist der Bundeswahlbeauftragte).

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