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Die Zusammensetzung der Selbstverwaltungsorgane der Unfallversicherung Bund und Bahn wird in Abs. 7 geregelt. Die Arbeitgebervertreter werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf Vorschlag der gleichen Behörden wie bei der ehemaligen Unfallkasse des Bundes ernannt. Um einen hinreichenden Einfluss der Mitgliedsunternehmen der ehemaligen Eisenbahn-Unfallkasse in den Selbstverwaltungsgremien des neuen Unfallversicherungsträgers sicherzustellen, bestimmt Abs. 7 Satz 2, dass den auf Vorschlag des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmtem Arbeitgebervertretern in beiden Selbstverwaltungsgremien ein Stimmrecht von 40 % der Arbeitgeberstimmen zukommt (BR-Drs. 811/12 S. 54 f.).

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