Rz. 5

Nach dem Grundsatz der Parität des Abs. 1 Nr. 1 setzen sich die Selbstverwaltungsorgane je zur Hälfte aus Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber zusammen. Andere Personen – so z. B. der jeweilige Geschäftsführer des Versicherungsträgers (§ 31 Abs. 1 Satz 2) – können allenfalls mit beratender Stimme an den Sitzungen des Gremiums teilnehmen.

 

Rz. 6

Eine der in Abs. 1 Nr. 2 festgelegten Abweichungen von diesem Grundsatz der 50 %igen Parität betrifft die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. Bei ihr werden die Selbstverwaltungsorgane aus den versicherten Arbeitnehmern, den Arbeitgebern und als dritter Gruppe aus den Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte gebildet. Die Regelung trägt der Tatsache Rechnung, dass diese Personen im landwirtschaftlichen Bereich zahlreich vertreten sind. Jede dieser Gruppen ist zu einem Drittel an dem Organ beteiligt, so dass in der Praxis auch von Drittelparität gesprochen wird.

 

Rz. 7

(unbesetzt)

 

Rz. 8

Ferner weicht auch die Regelung der Nr. 3 für die Selbstverwaltungsorgane der Ersatzkassen darin von dem Grundsatz der Parität ab, da hier ausschließlich die Gruppe der Versicherten die Organe stellt. Weil es keine Gruppe der Arbeitgeber gibt, geht die Konkurrenzregelung des § 47 Abs. 4 ins Leere, nach der bei gleichzeitiger Zugehörigkeit einer Person zur Gruppe der Arbeitgeber und zur Gruppe der Versicherten der ersteren Gruppenzugehörigkeit Vorrang zukommt. Zu beachten ist jedoch auch in Fällen des Abs. 1 Nr. 3 die Vorschrift des § 51 Abs. 4 Satz 1, wonach auch Beauftragte von Gewerkschaften oder sonstigen Arbeitnehmervereinigungen in ein Selbstverwaltungsorgan gewählt werden können.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge