1.1 Funktion der §§ 43 ff. im Gesetz

 

Rz. 2

§ 43 bildet als die Grundnorm des Zweiten Titels des Vierten Abschnitts und knüpft an die Regelungen des Ersten Titels zur Verfassung der Sozialversicherungsträger an, in denen es vor allem um den Rechtsstatus der Träger, ihre Satzung und ihre Organe, Versichertenältesten und Vertrauenspersonen geht. Die §§ 43ff. beantworten auf dieser Grundlage im Wesentlichen die Fragen,

  • wie sich die Selbstverwaltungsorgane zusammensetzen,
  • wie ihre Mitglieder sowie die Versichertenältesten und Vertrauenspersonen bestimmt werden,
  • wie die Selbstverwaltungsorgane arbeiten und
  • welchen Status die Mitglieder haben.

1.2 Auswirkungen der Organisationsreform der Rentenversicherung

 

Rz. 3

Im Jahr 2005 ist eine umfassende Organisationsreform der gesetzlichen Rentenversicherung durchgeführt worden, die nicht ohne Auswirkung auf einen Teil der Regelungen des Zweiten Titels bleiben konnte. Diese Reform war seit langem angestrebt worden. Sie ist im Wesentlichen durch Beratungen der Rentenversicherungsträger und des Dachverbandes (damals des VDR) vorbereitet worden, die zu einem einvernehmlichen Vorschlag an die politischen Gremien geführt haben, der parteiübergreifend Zustimmung gefunden hat. Das entsprechende Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) hat die traditionelle Arbeitsteilung in der deutschen Rentenversicherung, die nach dem Status der Versicherten "Arbeiter" und "Angestellte" unterschied, bei den organisatorischen Umgestaltungen fallengelassen. Es handelt sich dabei um eine sehr verspätete Reaktion darauf, dass bereits die Rentenreform des Jahres 1959 die gesetzlichen Beiträge und Leistungen für Arbeiter und Angestellte vereinheitlicht hat.

 

Rz. 4

Im Einzelnen wurden folgende Strukturen geschaffen:

Auf Bundesebene erledigen 2 Träger die Aufgaben der Rentenversicherung: zum einen ein Träger, in dem die BfA und der VDR aufgegangen sind und dem neben den eigentlichen Trägeraufgaben auch die Grundsatz- und Querschnittsaufgaben für die gesamte Rentenversicherung übertragen wurden (die Deutsche Rentenversicherung Bund – DRV Bund), sowie eine Sonderanstalt, die aus den bisherigen Trägern Bundesknappschaft, Seekasse und Bahnversicherungsanstalt gebildet wurde (die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See).

Zum anderen nehmen auf der Landesebene die bisherigen Landesversicherungsanstalten Aufgaben wahr, auch dies jeweils unter der Bezeichnung "Deutsche Rentenversicherung", der die Benennung der jeweiligen Region folgt, also beispielsweise "Deutsche Rentenversicherung Hessen" anstelle der bisher zuständigen Landesversicherungsanstalt Hessen. Die Zahl der Regionalträger ist bereits durch Fusionen reduziert worden; weitere Fusionen sind geplant. Die Versicherten werden sowohl von den beiden Bundesträgern als auch von den regionalen Trägern betreut, wobei die "Bestandsversicherten" von dem Träger betreut werden, der an die Stelle des bisher zuständigen Trägers getreten ist. Die Aufteilung der seit 2005 hinzugekommenen bzw. hinzukommenden Versicherten erfolgt jedoch nach dem Zufallsprinzip zwischen den Bundesträgern einerseits und der Gesamtheit der regionalen Träger im Verhältnis 45 : 55.

Die entsprechenden Regelungen im RVOrgG haben in gravierender Weise auch die Selbstverwaltung der Rentenversicherungsträger bezüglich Struktur, Größe und Arbeitsweise ihrer Selbstverwaltungsgremien geändert. Das ist jedoch erst jeweils mit Wirkung zum 1.10.2005, also nach den Sozialwahlen 2005 geschehen, die am 1.6.2005 stattfanden. Das RVOrgG hat der Strukturänderung der Versicherungsträger durch Übergangsbestimmungen Rechnung getragen, die auf der Grundlage des Wahlergebnisses etwa die neu in die Selbstverwaltungsgremien gewählten Personen den neuen Körperschaften zuordneten. Wegen der jeweils einschlägigen Übergangsbestimmungen wird auf die Kommentierung der einzelnen Vorschriften verwiesen.

1.3 Wesentlicher Regelungsinhalt

 

Rz. 4a

In § 43 wird der gesetzliche Rahmen für die (Maximal-)Größe der Selbstverwaltungsorgane bestimmt. Dabei überlässt Abs. 1 es dem Satzungsgeber (Vertreterversammlung/Verwaltungsrat) grundsätzlich, die Größe zu bestimmen. Die Größe des Versicherungsträgers ist dabei jedoch zu berücksichtigen. Eine Ausnahme gilt jedoch für die Träger der Rentenversicherung. In Abs. 2 wird bestimmt, wie im Vertretungsfall zu verfahren ist. Letztlich regelt Abs. 3 durch eine Inkompatibilitätsregelung, dass das Prinzip der Gewaltenteilung gewahrt wird und Machkonzentrationen verhindert werden.

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