Rz. 4

Aufgrund der Regelung in Abs. 3 ist es dem Versicherungsträger untersagt, im Voraus auf den Ersatz eines noch nicht entstandenen Schadens zu verzichten. Soweit der Schaden bereits eingetreten ist, entscheidet der Vorstand über einen Forderungsverzicht gegenüber den betroffenen Personen. Lediglich soweit es sich um eine Pflichtverletzung eines Vorstandsmitgliedes handelt, hat die Vertreterversammlung (bzw. der Verwaltungsrat) über den Forderungsverzicht zu entscheiden. Zu den Möglichkeiten der Haftungsbeschränkungen vgl. Schüller, NZS 2006 S. 192. In jedem Fall aber hat die Aufsichtsbehörde eine derartige Verzichtserklärung zu genehmigen. Zulässig ist jedoch der Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung des Versicherungsträgers, wenn dadurch keine zusätzlichen finanziellen Belastungen (z. B. Zusatzprämien) entstehen.

Soweit die Aufsichtsbehörde die Genehmigung ablehnt, kann dieser Verwaltungsakt vom Versicherungsträger angefochten werden. Zuständig für derartige Rechtsstreitigkeiten sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit.

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