Rz. 4

Damit die Träger der Rentenversicherung und die BA die Prüfung der Einzugsstellen im vorgeschriebenen Umfang durchführen können, haben die Einzugsstellen die in Abs. 2 genannten Aufbewahrungspflichten.

Es ist erforderlich, dass die Träger der Rentenversicherung und die BA die Prüfung trotz des Einsatzes von EDV-Anlagen nachvollziehen können. Deshalb sollen die Einzugsstellen alle für die Prüfung erforderlichen Unterlagen – außer den nach Abs. 1 Satz 3 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund gespeicherten Daten – bis zur nächsten Einzugsstellenprüfung aufbewahren und dann bei der Prüfung bereithalten.

Dies betrifft insbesondere

  • Beitrags- und Entgeltnachweise der Arbeitgeber,
  • Schriftwechsel mit Arbeitgebern über grundsätzliche Fragen der Versicherungs- bzw. Beitragspflicht und Beitragshöhe,
  • Unterlagen über die Geltendmachung von Beitragsansprüchen gegen Arbeitgeber und gegen die für die Beitragsansprüche haftenden Personen und über Maßnahmen nach § 76 Abs. 3 und 4 sowie
  • Nachweise über die Überwachung der Einhaltung der Meldefristen durch die Arbeitgeber, z. B. Protokolle über entsprechende Programmläufe einschließlich Mahnungen.

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