Rz. 134

Der Grundsatz der maschinellen Datenübertragung, der die Erstattung von Meldungen des Arbeitgebers in Form von systemuntersuchten Programmen oder maschinellen Ausfüllhilfen für Beschäftigte vorsieht, wird durch Absatz 6a eingeschränkt. Hiernach können Arbeitgeber auf Antrag Meldungen in Papierform, also auf Vordrucken erstatten. Das wiederum hängt von mehreren (engen) Voraussetzungen ab. Der betreffende Arbeitgeber muss

  1. im privaten Bereich nichtgewerbliche Zwecke oder
  2. mildtätige, kirchliche, religiöse, wissenschaftliche oder gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 10b des Einkommensteuergesetzes verfolgen.

Sodann greift die Ausnahme nur hinsichtlich geringfügig Beschäftigter i. S. d. § 8 SGB IV.

 

Rz. 135

Will der Arbeitgeber eine Befreiung von der Pflicht, die Daten computertechnisch gestützt zu übertragen, muss er einen Antrag stellen. Das Gesetz verhält sich nicht dazu, an wen der Antrag zu richten ist. Aus Sachgründen liegt es nahe, die Behörde für zuständig zu halten, der die Daten im originären Meldeweg zu übermitteln wären; das ist die Einzugstelle (§ 28i SGB IV). Sodann muss der Arbeitgeber glaubhaft machen, dass ihm eine Meldung auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung nicht möglich ist.

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