Rz. 2

Die mit dieser Vorschrift geregelte Möglichkeit zur Verrechnung bzw. Aufrechnung kann als Ergänzung zu §§ 51 und 52 SGB I angesehen werden. Letztere Bestimmungen sind nicht anwendbar, da es sich bei Beitragserstattungen nicht um Sozialleistungen handelt. Es wird die Möglichkeit zur Verrechnung mit Erstattungsansprüchen eingeräumt. Dabei wird die sonst geforderte Gegenseitigkeit der Ansprüche (vgl. § 387 BGB) nicht gefordert, so dass auch ohne diese Gegenseitigkeit die Verrechnung im gegebenen Rahmen vorgenommen werden kann.

Weiterhin ist klargestellt, dass auch Aufrechnungsfälle erfasst werden sollen mit der Besonderheit, dass auch gegen erst künftig fällige Beitragsansprüche aufgerechnet werden kann.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge