Rz. 11

Soweit Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung für Zeiten nach dem 31.12.1972 trotz Fehlens der Versicherungspflicht nicht spätestens bei der nächsten Prüfung beim Arbeitgeber beanstandet worden sind, gilt § 45 Abs. 2 SGB X (vgl. § 26 Abs. 1). Wenn die Beiträge zur Rentenversicherung beanstandet werden, beginnt die Verjährung des Anspruchs auf Erstattung der beanstandeten Beiträge nach Abs. 2 Satz 2.

Die unterschiedlichen Verjährungsvorschriften in den Sätzen 1 und 2 des Abs. 2 sind nach dem Urteil des BSG v. 25.4.1991 (12 RK 31/90) darauf zurückzuführen, dass in der gesetzlichen Rentenversicherung durch die Entrichtung von Beiträgen Anwartschaften auf Leistungen erworben werden, die bei Eintritt von Versicherungsfällen zu Leistungsansprüchen umgewandelt werden. Wird der Vorsorgeplan des "Versicherten" durch die Beanstandung durchkreuzt, sind die Beiträge zu erstatten, wenn mit ihnen künftige Leistungen nicht mehr erworben werden können. Abs. 2 Satz 2 gilt ausdrücklich nicht für die Arbeitslosenversicherung, § 351 Abs. 1 Satz 2 SGB III, und nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch nicht für den Bereich der Krankenversicherung (BSG, Urteil v. 25.4.1991, 12 RK 31/90). Anwendbar ist Abs. 2 Satz 2 allerdings in der Alterssicherung der Landwirte (BSG, Urteil v. 24.6.2010, B 10 LW 4/09 R).

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