Rz. 6

Für den Beginn der Verzinsung ist entscheidend, ob ein Antrag auf Erstattung von zu Unrecht entrichteten Beiträgen gestellt wurde oder ob die Erstattung der zu Unrecht entrichteten Beiträge von Amts wegen vorgenommen wurde.

Bei einem Antrag auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge beginnt die Verzinsung des Erstattungsanspruchs nach Ablauf des ersten vollen Kalendermonats nach Eingang des vollständigen Antrages auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge bei der Einzugsstelle (z. B. Eingang des Antrages 5. Oktober; Beginn der Verzinsung 1. Dezember). Dieser Zeitpunkt bleibt auch dann maßgebend, wenn die Einzugsstelle den Antrag hinsichtlich der zurückgeforderten Beiträge zur Rentenversicherung und/oder zur Arbeitslosenversicherung nicht bearbeiten kann und insoweit an die zuständigen Stellen (Rentenversicherungsträger und Bundesagentur für Arbeit) weiterleitet. Ist der Antrag aber unvollständig, so tritt an die Stelle des Eingangs der Zeitpunkt, an welchem dem Versicherungsträger alle Angaben für eine ordnungsgemäße Bearbeitung des Antrages vorliegen.

 

Rz. 7

Sind die Nachweise über die zu erstattenden Beiträge nicht vollständig, lückenhaft oder fehlerhaft, kann nicht von einem vollständigen Antrag ausgegangen werden, da für die Entscheidung über den Antrag auf Er­stattung der zu Unrecht entrichteten Beiträge weitere Ermittlungen des angegangenen Sozialversicherungsträgers notwendig sind. Von einem vollständigen Antrag ist jedoch dann auszugehen, wenn der Sozialversicherungsträger aufgrund des von ihm geführten Versicherungskontos des Antragstellers in der Lage ist, über den Antrag auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge zu entscheiden.

Die am gemeinsamen Beitragseinzug beteiligten Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger haben zur Erleichterung und Vereinfachung des Erstattungsverfahrens einen Vordruck für die Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge herausgegeben, der u. a. bei den Krankenkassen erhältlich ist. Wird dieser Vordruck von demjenigen, der eine Erstattung von zu Unrecht entrichteten Beiträgen begehrt, vollständig ausgefüllt, ist im Allgemeinen von einem vollständig vorliegenden Erstattungsantrag auszugehen. Für die Vollständigkeit eines Erstattungsantrags ist es ausreichend, wenn lediglich im Briefkopf des Erstattungsantrags eine gültige Bankverbindung angegeben ist. Eine ausdrückliche Nennung einer Bankverbindung für die Erstattung ist hingegen nicht erforderlich (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 23.11.2021, L 18 R 542/20)

Ein förmlicher Antrag auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge ist nicht erforderlich, wenn im Rahmen eines Streitverfahrens (Widerspruchs- oder Sozialgerichtsverfahren) die Rückzahlung der Beiträge begehrt wird. Die Zinszeit beginnt in diesen Fällen frühestens nach Ablauf des ersten vollen Kalendermonats nach Einlegung des Widerspruchs.

Ein Anspruch auf Erstattung von Beiträgen (§ 26) kann nach dem Urteil des BSG v. 16.4.1985 (12 RK 19/83) erst fällig werden, wenn er von dem erstattungspflichtigen Versicherungsträger zu erfüllen ist. Das ist bei Beiträgen, die von einer Krankenkasse durch einen Heranziehungsbescheid gefordert worden sind, erst der Fall, nachdem dieser Bescheid aufgehoben worden ist. Erst wenn diese Rechtsgrundlage beseitigt ist, kann der Erstattungsanspruch fällig werden.

Die Verzinsung eines Anspruchs auf Erstattung von Beiträgen ist in § 27 nach dem zuvor angeführten Urteil im Übrigen abschließend geregelt. Bürgerlich-rechtliche Vorschriften über Verzugs- und Prozesszinsen (§§ 288, 291 BGB) und die ihnen zugrunde liegenden Rechtsgedanken finden keine ergänzende Anwendung. Diese Auffassung hat das BSG inzwischen mit Urteil v. 11.3.1987 (8 RK 43/85) ausdrücklich bestätigt.

Wird kein Antrag auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge gestellt, beginnt die Verzinsung des Erstattungsanspruchs nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge.

Die Verzinsung endet in allen Fällen mit Ablauf des letzten Kalendermonats vor der Zahlung des Erstattungsbetrages durch den Versicherungsträger (z. B. Zahlung am 29.8., Ende der Verzinsung am 31.7.).

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