0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Mit Einführung des SGB VI durch das Gesetz v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) wurde § 2 um Abs. 1a mit Wirkung zum 1.1.1992 ergänzt. Durch das Gesetz zur Reform der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs-Reformgesetz – AFRG) v. 24.3.1997 (BGBl. I S. 594) ist Abs. 1a mit Wirkung zum 1.1.1998 im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des SGB III um den Zusatz "und die Arbeitsförderung" ergänzt worden.

Die ehemals in § 2 Abs. 2 Nr. 4 bis 7 gelisteten Versicherungstatbestände wurden durch Art. 3 Nr. 3 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) infolge Inkrafttretens des SGB V ab 1.1.1989 aufgehoben. Mit Inkrafttreten des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046) wurde mit Wirkung zum 1.7.2001 das Wort "Behinderte" in § 2 Abs. 2 Nr. 2 durch die Wörter "behinderte Menschen" ersetzt. § 2 ist sodann durch Art. 4 Nr. 2 des Altersvermögensgesetzes (AVmG) v. 26.6.2001 (BGBl. I S. 1310) mit Wirkung zum 1.1.2002 geändert worden. In Abs. 3 wurden nach Satz 1 der Satz 2 eingefügt (BGBl. I S. 1310, 1313). Zum 12.11.2009 ist das SGB IV neu bekannt gemacht worden (BGBl. I S. 3710).

Durch Art. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 5.8.2010 (BGBl. I S. 1127) wurde in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 das Wort "See-Berufsgenossenschaft" durch die Wörter "Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft" ersetzt. Dem zugrunde lag die Fusion der Seeberufsgenossenschaft mit der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen zur Berufsgenossenschaft Transport und Verkehrswirtschaft (BT-Drs. 17/684 S. 11). Eine weitere Änderung folgt aus dem Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-Neuorganisationsgesetz – BUK-NOG) v. 19.10.2013 (BGBl. I 3836). Nach Art. 4 Nr. 7 werden in § 2 Abs. 3 Nr. 2 und § 51 Abs. 5 die Wörter "Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft" durch die Wörter "Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation" ersetzt. Insoweit handelt es sich um eine Folgeänderung aufgrund der Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen durch das BUK-NOG (BT-Drs. 17/12297, S. 35). Diese Änderung tritt nach Art. 17 Nr. 7 BUK-NOG am 1.1.2016 in Kraft.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Mit dem am 1.7.1977 in Kraft getretenen SGB IV sollten die zuvor in der RVO und in Sondergesetzen enthaltenen gemeinsamen Vorschriften für die Sozialversicherung zusammengefasst und gleichsam "vor die Klammer" gezogen werden (vgl. BT-Drs. 7/4122 S. 30).

2 Rechtspraxis

2.1 Versicherungspflicht und Versicherungsberechtigung (Abs. 1)

2.1.1 Überblick

 

Rz. 3

Die Sozialversicherung umfasst gemäß § 2 Abs. 1 Personen, die kraft Gesetzes oder Satzung (Versicherungspflicht) oder aufgrund freiwilligen Beitritts oder freiwilliger Fortsetzung der Versicherung (Versicherungsberechtigung) versichert sind. In allen Zweigen der Sozialversicherung sind nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Personen versichert, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. Dem Grunde nach unterliegen gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung (§ 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI), der Krankenversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V), der Pflegeversicherung (§ 1 Abs. 2 SGB XI) sowie der Arbeitslosenversicherung (§ 25 Abs. 1 SGB III). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 Satz 1 (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 25.4.2013, L 1 R 132/12).

§ 2 Abs. 1 definiert in einer in Gesetzesform gekleideten Inhaltsangabe die Begriffe der Versicherungspflicht und Versicherungsberechtigung. Klargestellt wird, dass die Zugehörigkeit zur Sozialversicherung auf Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung beruhen kann.

Versicherungszugehörigkeit wird hiernach

  • kraft Gesetzes oder Satzung (Versicherungspflicht) oder
  • aufgrund freiwilligen Beitritts oder freiwilliger Fortsetzung der Versicherung (Versicherungsberechtigung)

begründet.

 

Rz. 4

Die in Abs. 1 Satz 1 legal definierte Versicherungspflicht hat lediglich deskriptive Bedeutung. Hierdurch wird nur das allgemein zusammengefasst, was ohnehin in den die einzelnen Versicherungszweige (§ 1 Abs. 1 Satz 1) betreffenden Vorschriften im Einzelnen bestimmt ist. Unter welchen Voraussetzungen jemand versicherungspflichtig ist, unterliegt mithin spezialgesetzlichen Normen (z. B. §§ 24 ff. SGB III, §§ 5 ff. SGB V, §§ 1 ff. SGB VI, §§ 20 ff. SGB XI). Abs. 1 Satz 1 stellt insofern lediglich einen generalisierenden Obersatz auf, der abstrakt bestimmt, durch welche Umstände die Versicherungspflicht und damit das Versicherungsverhältnis begründet wird. Die Vorschrift steht in einem sachlich-inhaltlichen Zusammenhang mit § 4 SGB I. Schon hiernach hat jeder im Rahmen des Sozialgesetzbuchs ein Recht auf Zugang zur Sozialversicherung. Dies wird durch § 2 dahin konkretisiert, dass grundsätzlich jede entgeltliche Beschäftigung die Versich...

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