Rz. 26

Vom Einkommen sind ggf. abzusetzen:

 
Einkommensart (§ 18a) Abzüge
Erwerbseinkommen (§ 18 a Abs. 1 Nr. 1):  
  • Arbeitsentgelt
 
  • "normale" Arbeitnehmer, ebenso Altersteilzeitbeschäftigte (jedoch keine Kürzung des Aufstockungsbetrages, vgl. Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 HS 2)
40 %
  • versicherungsfreie Arbeitnehmer i. S. v. § 172 Abs. 1 SGB VI, z. B. Beschäftigung neben dem Bezug einer Vollrente wegen Alters (Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b)
30,5 %
  • wegen Geringfügigkeit versicherungsfreie Arbeitnehmer (auch im Privathaushalt) nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV i. V. m. § 276a SGB VI
keine Kürzung
  • wegen Geringfügigkeit versicherungsfreie Arbeitnehmer (auch im Privathaushalt) nach § 8 Abs. 1 Nr. 2
Die Rentenversicherungsträger wenden diesen Prozentsatz an, weil Abs. 5 keine Sonderregelung für kurzzeitig Beschäftigte enthält.
40 %
  • Überbrückungsgelder vom Arbeitgeber
40 %
  • Arbeitseinkommen von Selbständigen
39,8 %
  • Einnahmen im Rahmen des im Steuerrecht vorgesehenen sog. k Teileinkünfteverfahrens, wegen der Steuerfreiheit nur
24,8 %
  • Bezüge von Beamten, Richtern, Berufssoldaten
27,5 %
  • Zuschläge für Beamte in Altersteilzeit
7,65 %
  • Bezüge von Mitgliedern, die einer berufsständischen Versorgungseinrichtung angehören
40 %
  • Bezüge von Gesellschafter-Geschäftsführern (GmbH)
40 %
  • Bezüge der Minister und Parlamentarischen Staatssekretäre
27,5 %
  • Entschädigungen der Abgeordneten
27,5 %
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Vergütungen, die als nachträgliche Einkünfte bezogen werden (§ 24 Nr. 2 EStG), sofern es sich dabei um Arbeitseinkommen im steuerrechtlichen Sinne handelt (§ 18a Abs. 2a)
39,8 %
Kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen (§ 18a Abs. 3 Nr. 1)
  • Krankengeld
Beitragsanteil + 10 %
  • Verletztengeld
  • Pflegeunterstützungsgeld

Beitragsanteil + 10 %

Beitragsanteil + 10 %
  • Versorgungskrankengeld
Keine Kürzung, der Leistungsbezieher hat im Allgemeinen keine Beiträge zu übernehmen
  • Mutterschaftsgeld
Keine Kürzung
  • Übergangsgeld
Keine Kürzung, der Leistungsbezieher hat im Allgemeinen keine Beiträge zu übernehmen
  • Arbeitslosengeld
  • Insolvenzgeld
Keine Kürzung (wie Übergangsgeld)
  • Kurzarbeitergeld, Saison-Kurzarbeitergeld, Transferkurzarbeitergeld
40 %, da wie Arbeitsentgelt zu behandeln
Erwerbsersatzeinkommen als Dauerleistung (§ 18a Abs. 3 Nr. 2 bis 10):
  • Versicherten- und Erziehungsrenten der allgemeinen und knappschaftlichen Rentenversicherung
Kürzung um 13 % bei Rentenbeginn vor 2011 bzw. um 14 % bei Rentenbeginn nach 2010
  • Altersrenten und Renten wegen Erwerbsminderung der landwirtschaftlichen Alterskasse
Kürzung um 13 % bei Rentenbeginn vor 2011 bzw. um 14 % bei Rentenbeginn nach 2010
Kürzung um Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und ggf. um 10 %, wenn der Leistungsbezieher freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichert ist
  • Ruhegehalt, Unfallruhegehalt und vergleichbare Bezüge sowie Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten
Kürzung um 23,7 % bei Rentenbeginn vor 2011 bzw. um 25 % bei Rentenbeginn nach 2010
  • Renten der berufsständischen Versorgung
Kürzung um 27,5 % bei Rentenbeginn vor 2011 bzw. um 29,6 % bei Rentenbeginn nach 2010
  • Berufsschadensausgleich nach dem Bundesversorgungsgesetz und anderen Gesetzen
Keine Kürzung
  • Betriebsrenten (vgl. Rz. 1)
 
  • aus Direktzusagen und Unterstützungskassen
Kürzung um 21,2 % bei Rentenbeginn vor 2011 bzw. um 23 % bei Rentenbeginn nach 2010; unterliegen der nachgelagerten Besteuerung
  • aus Direktversicherungen, Pensionsfonds oder von Pensionskassen
Kürzung um 21,2 % bei Rentenbeginn vor 2011 bzw. um 23 % bei Rentenbeginn nach 2010, wegen ihrer Ertragsanteilbesteuerung
  • Private Versorgungsrenten
12,7 %
  • Renten aus öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungssystemen, z. B. der VBL
Kürzung um 17,5 %, wegen ihrer Ertragsanteilbesteuerung
Vermögenseinkommen (§ 18a Abs. 4)
  • Einnahmen aus Kapitalvermögen i. S. v. § 20 EStG

    • laufende oder einmalige Einkünfte (bei Einnahmen im Rahmen des Halbeinkünfteverfahrens nur 5 %; bei steuerfreien Einnahmen aus Versicherungen nach § 18a Abs. 4 Nr. 1 erfolgt Abzug nur, soweit es sich um steuerpflichtige Kapitalerträge handelt, z. B. bei nach dem 31.12.2004 abgeschlossene Kapitallebensversicherungen)
    • bei Besteuerung nach § 32d EStG (Abgeltungssteuer), z. B. bei Zinseinkünften aus Sparbüchern oder Veräußerungsgewinnen aus nach dem 31.12.2008 erworbenen Aktien

25 %

30 %
  • Einnahmen aus Versicherungen

    • steuerfreie Gewinne
    • steuerpflichtige Gewinne aus vor 2005 abgeschlossenen Kapitallebensversicherungen bei vorzeitiger Kündigung

Keine Kürzung, ergibt sich aus Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 letzter HS (nur Kürzung bei steuerpflichtigen Erträgen).

25 % bzw. 30 %
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung

    • Einnahmen i. S. v. § 21 EStG (vgl. auch Tabelle zum Erwerbseinkommen)
25 %
  • Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. v. § 23 EStG

    • Verkauf von nach dem 31.12.2008 erworbenen Aktien
    • Verkauf von nicht selbst genutzten Immobilien innerhalb der "Spekulationsfrist" von 10 Jahren

25 %

25 % bzw. 30 %
Elterngeld (§ 18a Abs. 1 Nr. 4...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge