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Die Vorschrift des § 110b bildet zusammen mit den Regelungen der §§ 110a und 110c den Neunten Abschnitt des SGB IV. Er wurde dem SGB IV durch Art. 47 Nr. 4, Art. 74 Abs. 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung verwaltungsrechtlicher Vorschriften (VwVfÄndG) v. 21.8.2002 (BGBl. I S. 3322) unter der Überschrift "Aufbewahrung von Unterlagen" mit Wirkung ab 1.2.2003 eingefügt. § 110b gilt seither unverändert.

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