2.1 Dienstleistende im freiwilligen sozialen bzw. ökologischen Jahr (Abs. 1)

 

Rz. 3

Für Personen, die ein freiwilliges soziales Jahr absolvieren, gilt als Beschäftigungsort der Sitz des jeweiligen Trägers. Auf den Ort, an dem die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird, kommt es nicht an. Erforderlich ist, dass sowohl der Träger die Voraussetzungen des § 10 Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG) als auch die freiwillige Person die Voraussetzungen des § 2 JFDG erfüllen. Das freiwillige soziale Jahr wird nach § 3 Abs. 1 JFDG als überwiegend praktische Hilfstätigkeit, die an Lernzielen orientiert ist, in gemeinwohlorientierten Einrichtungen geleistet, insbesondere in Einrichtungen der Wohlfahrtspflege, in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, einschließlich der Einrichtungen für außerschulische Jugendbildung und Einrichtungen der Jugendarbeit, in Einrichtungen der Gesundheitspflege, in Einrichtungen der Kultur und Denkmalpflege oder in Einrichtungen des Sports.

 

Rz. 4

Das zuvor Gesagte gilt für das freiwillige ökologische Jahr entsprechend. Das freiwillige ökologische Jahr wird nach § 4 Abs. 1 JFDG als überwiegend praktische Hilfstätigkeit, die an Lernzielen orientiert ist, in geeigneten Stellen und Einrichtungen geleistet, die im Bereich des Natur- und Umweltschutzes einschließlich der Bildung zur Nachhaltigkeit tätig sind.

 

Rz. 5

Zur Versicherungspflicht der zuvor genannten Dienstleistenden vgl. § 5 Abs. 1 SGB V (Krankenversicherung), § 1 Abs. 1 SGB VI (Rentenversicherung), § 20 Abs. 1 SGB XI (Pflegeversicherung), § 25 SGB III (Arbeitslosenversicherung) und § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII (Unfallversicherung) sowie Leube, Freiwilligendienste im Ausland und Sozialversicherung, ZESAR 2018 S. 204.

2.2 Entwicklungshelfer (Abs. 2 Satz 1)

 

Rz. 6

Für Entwicklungshelfer richtet sich der Beschäftigungsort ebenfalls nach dem Sitz des Trägers des Entwicklungsdienstes. Entwicklungshelfer ist nach § 1 Abs. 1 Entwicklungshelfer-Gesetz (EhfG), wer in Entwicklungsländern ohne Erwerbsabsicht Dienst leistet, um in partnerschaftlicher Zusammenarbeit zum Fortschritt dieser Länder beizutragen (Entwicklungsdienst), sich zur Leistung des Entwicklungsdienstes gegenüber einem anerkannten Träger des Entwicklungsdienstes für eine ununterbrochene Zeit von mindestens einem Jahr vertraglich verpflichtet hat, für den Entwicklungsdienst nur Leistungen erhält, die das EhfG vorsieht, das 18. Lebensjahr vollendet hat und Deutscher i. S. d. Art. 116 GG oder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft ist. Als Entwicklungshelfer gilt nach § 1 Abs. 2 EhfG auch, wer durch einen anerkannten Träger des Entwicklungsdienstes darauf vorbereitet wird, Entwicklungsdienst zu leisten (Vorbereitungsdienst), für den Vorbereitungsdienst nur Leistungen erhält, die das EhfG vorsieht, neben dem Vorbereitungsdienst keine Tätigkeit gegen Entgelt ausübt und die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 4 EhfG erfüllt.

Als Träger des Entwicklungsdienstes können nur juristische Personen des privaten Rechts unter den in § 2 Abs. 1 Satz 1 EhfG genannten Voraussetzungen anerkannt werden. Nicht anerkannt werden können nach § 2 Abs. 1 Satz 2 EhfG juristische Personen des privaten Rechts, an denen ausschließlich die Bundesrepublik Deutschland beteiligt ist und deren Zweck die Unterstützung der Bundesregierung bei der Erreichung ihrer entwicklungspolitischen Ziele ist.

 

Rz. 7

Zum Versicherungsschutz der Entwicklungshelfer vgl. §§ 7 ff. EhfG (Krankenversicherung), § 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI (Rentenversicherung, Versicherungspflicht nur auf Antrag) und § 2 Abs. 3 Nr. 2 SGB VII (Unfallversicherung).

2.3 Auslandsbeschäftigung (Abs. 2 Satz 2)

 

Rz. 8

Für auf Antrag im Ausland versicherte Personen gilt als Beschäftigungsort der Sitz der antragstellenden Einrichtung. Abs. 2 Satz 2 hat Bedeutung für die Rentenversicherung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI) und für die Arbeitslosenversicherung (§ 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III).

Liegt ein Fall der Ausstrahlung (§ 4) vor, ist Abs. 2 Satz 2 nicht anwendbar. Der Beschäftigungsort bestimmt sich dann nach § 9 Abs. 6 (Fortbestehen des bisherigen Beschäftigungsortes bzw. Betriebssitz).

2.4 Seeleute (Abs. 3)

 

Rz. 9

Für Seeleute gilt als Beschäftigungsort der Heimathafen des Schiffes (Abs. 3 Satz 1). Ist ein Heimathafen im Geltungsbereich des SGB IV nicht vorhanden, gilt als Beschäftigungsort Hamburg. Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 sind Seeleute alle abhängig beschäftigten Besatzungsmitglieder an Bord von Seeschiffen. Als deutsche Seeschiffe gelten nach § 13 Abs. 2 alle zur Seefahrt bestimmten Schiffe, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen. Nach § 480 Abs. 1 HGB a. F. gilt als Heimathafen des Schiffes der Hafen, von welchem aus die Seefahrt mit dem Schiff betrieben wird.

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