Rz. 4

Mit § 81c wird festgelegt, vor welchen Gerichten Aufsichtsbehörden gegen Angemessenheitsbeschlüsse der Europäischen Kommission gemäß Art. 45 DSGVO (vgl. die Komm. zu § 77) im Falle der grenzüberschreitenden Verarbeitung von Sozialdaten klagen können.

§ 81c enthält hierzu selbst keine Aussage, sondern verweist auf § 21 BDSG und damit an das Bundesverwaltungsgericht (Rz. 8).

Es ist laut Gesetzesbegründung "sachgerecht, die Überprüfung aller Datenverarbeitungen betreffende Angemessenheitsbeschlüsse der Verwaltungsgerichtsbarkeit zuzuweisen, weil die dort auftretenden Fragen nicht spezifisch sozialrechtlicher Natur sein dürften" (BT-Drs. 18/12611).

 

Rz. 5

Einer Regelung entsprechend § 21 BDSG zur Klagemöglichkeit gegen die Anerkennung von Standardschutzklauseln nach Art. 46 Abs. 2 Buchst. e DSGVO sowie gegen Beschlüsse über die Allgemeingültigkeit von genehmigten Verhaltensregeln nach Art. 40 Abs. 9 DSGVO bedarf es in § 81c nicht, weil weder eine Übermittlung ins noch eine Auftragsverarbeitung von Sozialdaten im Ausland ausschließlich darauf gestützt werden kann (BT-Drs. 18/12611).

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