Rz. 12

Soweit der Versicherte einen Arbeitsplatz nicht (mehr) besitzt, ist zusätzlich die Umsetzungsmöglichkeit des vorhandenen Restleistungsvermögens - soweit es die oben aufgezeigten Grenzen übersteigt - auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu prüfen (konkrete Betrachtungsweise). Danach ist durch den Arbeitsmarkt bedingte EU anzunehmen, wenn der Versicherte nur noch Teilzeitarbeit zu verrichten vermag (vgl. bei § 43) oder einer der anderen Katalogfälle der Rechtsprechung des BSG (vgl. bei § 43) vorliegt.

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