Rz. 2

Die Vorschrift regelt den Umgang mit vor Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommenen (= vorgezogenen) Altersrenten bei nachträglicher Verlängerung der Bezugsdauer des Arbeitslosengelds älterer Arbeitsloser. Sie war notwendig, weil § 434r SGB III in der Fassung des 7. SGB III-ÄndG v. 8.4.2008 zum 1.1.2008 eine rückwirkende Verlängerung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für Arbeitslose vorsieht, die vor dem 1.1.2008 das 50. Lebensjahr vollendet hatten und deren Anspruch auf Arbeitslosengeld am 31.12.2007 noch nicht ausgelaufen war. § 319c stellt sicher, dass Versicherte, denen zwischenzeitlich eine vorgezogene Altersrente bewilligt wurde, ein Wechsel aus der Altersrente in den verlängerten Arbeitslosengeldbezug möglich ist; denn eine Rückkehr in den Arbeitslosengeldbezug wäre diesem Personenkreis ohne die Regelung des § 319c nicht möglich gewesen (vgl. BT-Drs. 16/7866 S. 19). Auch eine Rücknahme des Rentenbescheides nach § 45 SGB X kommt nicht in Betracht, weil dieser bei seinem Erlass nicht fehlerhaft war.

 

Rz. 3

Satz 1 vermeidet einerseits Doppelleistungen, nämlich den Bezug von Arbeitslosengeld neben einer Altersrente, und stellt andererseits – ebenso wie Satz 5 – sicher, dass die von der Vorschrift erfassten Versicherten durch das Inkrafttreten des § 434r SGB III keine wirtschaftlichen bzw. rentenrechtlichen Nachteile erleiden. Zum einen ist das Arbeitslosengeld i. d. R. höher als die Altersrente. Zum anderen ist die nach Auslaufen des Arbeitslosengeldbezugs gemäß Satz 5 neu festzustellende Altersrente grundsätzlich höher als die zuvor bezogene Altersrente; denn bei der späteren Inanspruchnahme der Altersrente werden weitere Rentenversicherungsbeiträge berücksichtigt, die aus dem Arbeitslosengeldbezug resultieren. Darüber hinaus verringern sich bei einem späteren Rentenbeginn auch etwaige Abschläge, die bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente in Kauf zu nehmen sind (vgl. § 77).

Kommt es dennoch im Einzelfall zu einer geringen Rentenhöhe, so stellt der letzte HS des Satzes 5 sicher, dass es im Rahmen der Neufeststellung der Altersrente nach Auslaufen des Arbeitslosengeldbezugs nicht zu einer Rentenminderung kommen kann, indem die bereits erzielten, der weggefallenen Altersrente zugrunde liegenden persönlichen Entgeltpunkte weiterhin berücksichtigt werden.

Die in Sätzen 2 und 3 enthaltene Erstattungsregel, die als spezialgesetzliche Vorschrift Vorrang gegenüber anderweitig bestehenden Erstattungsansprüchen hat, soll den Betroffenen vermeidbaren Verwaltungsaufwand ersparen. Gleiches gilt für die in Satz 4 vorgesehene Aufhebung des Rentenbescheides durch den Rentenversicherungsträger.

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