Rz. 29

Anspruch auf den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung besteht ggf. ab dem 1.1.2021 (vgl. Abs. 1 Satz 1).

Dass Versicherte gemäß § 307g Satz 1 frühestens ab dem 1.1.2023 die Prüfung des Zuschlags beanspruchen können (vgl. hierzu die Kommentierung zu § 307g), hat auf den Beginn des materiellen Anspruchs auf den Zuschlag keinen Einfluss. § 307g soll vielmehr den außerordentlich hohen Belastungen Rechnung tragen, denen die Rentenversicherungsträger bei der Ermittlung vor allem der von dem Zuschlag profitierenden BestandsrentnerInnen ausgesetzt sind (BR-Drs. 85/20 S. 2). Ihnen soll ausreichend Zeit für die Prüfung und Berechnung des Zuschlags bleiben. Ergibt sich bei der Prüfung, dass Anspruch auf den Zuschlag besteht, so wird er dem Versicherten ggf. rückwirkend ab dem 1.1.2021 bewilligt.

 

Rz. 30

Der Zuschlag wird von Amts wegen ermittelt (BT-Drs. 19/18473 S. 47). Eines Antrags bedarf es also nicht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge