Rz. 8

Ergibt sich nach Anwendung der §§ 99 Abs. 1 und Abs. 2, 101 Abs. 1 und Abs. 2, 268 ein Rentenbeginn, der auf einen Zeitpunkt vor dem 1.4.2004 zu datieren ist, wird die Rente nach Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz der Vorschrift zu Beginn des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Diese Regelung zur Fälligkeit laufender Geldleistungen mit Beginn vor dem 1.4.2004 wird durch Abs. 1 Satz 1 letzter HS konkretisiert, in dem der Auszahlungszeitpunkt auf den letzten Bankarbeitstag des Monats, der dem Monat der Fälligkeit vorausgeht, festgelegt wird. Hinsichtlich der Wertstellung des eingehenden Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto verweist § 272a Abs. 1 Satz 2 auf die Grundnorm des § 118 Abs. 1 Satz 2 und 3. Insoweit wird auf die Kommentierung zu dieser Vorschrift verwiesen.

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