2.1 Beginn laufender Geldleistungen vor dem 1.4.2004

 

Rz. 4

Laufende Geldleistungen sind regelmäßig wiederkehrende Leistungen, die für bestimmte Zeitabschnitte ausgezahlt werden. Sie verlieren ihren Charakter als laufende Geldleistungen nicht dadurch, dass sie erst zu einem späteren Zeitpunkt oder als zusammenfassende Zahlung (z. B. als Nachzahlung für einen zurückliegenden Zeitraum) erbracht werden.

 

Rz. 5

Abs. 1 der Vorschrift macht die Anwendung dieser Vertrauensschutzregelung vom Beginn der laufenden Geldleistungen abhängig; maßgebend ist somit der Kalendermonat, zu dessen Beginn die materiellen Anspruchsvoraussetzungen für die laufenden Geldleistungen vorgelegen haben (§ 40 Abs. 1 SGB I) und nicht etwa der Eintritt des jeweiligen Leistungsfalles oder der Zeitpunkt, zu dem Einzelansprüche erstmalig zur Auszahlung gelangt sind. Soweit es sich bei den laufenden Geldleistungen um Renten der gesetzlichen Rentenversicherung handelt, bestimmt sich der Rentenbeginn nach §§ 99 Abs. 1 und Abs. 2, 101 Abs. 1 und Abs. 2, 268.

 

Rz. 6

Nach § 99 Abs. 1 sind Versichertenrenten bei rechtzeitiger Antragstellung innerhalb von 3 Kalendermonaten grundsätzlich von dem Kalendermonat an zu leisten, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die jeweilige Rente vorliegen; bei verspäteter Antragstellung beginnt die Rente mit dem Beginn des Antragsmonats. Abweichend von § 99 Abs. 1 werden befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht vor Beginn des 7. Kalendermonats nach dem Eintritt der Erwerbsminderung geleistet (§ 101 Abs. 1).

 

Rz. 7

Hinterbliebenenrenten beginnen gemäß § 99 Abs. 2 bei rechtzeitiger Antragstellung grundsätzlich ebenfalls mit dem Kalendermonat, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen; sie werden bereits vom Todestag des Versicherten an geleistet, wenn an den Versicherten im Zeitpunkt seines Todes eine Rente nicht zu leisten war. Zu beachten ist hierbei, dass eine Hinterbliebenenrente nicht für mehr als 12 Kalendermonate vor dem Antragsmonat geleistet wird (§ 99 Abs. 2 Satz 3). Abweichend von § 99 Abs. 2 beginnen befristete große Witwen- und Witwerrenten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht vor dem 7. Kalendermonat nach Eintritt der Erwerbsminderung in der Person der Witwe oder des Witwers (§ 101 Abs. 2).

Außerdem bestimmt § 268, dass Witwen- und Witwerrenten an vor dem 1.7.1977 geschiedene Ehegatten (§ 243) erst mit dem Ablauf des Antragsmonats beginnen.

2.2 Auszahlung der laufenden Geldleistung im Voraus

 

Rz. 8

Ergibt sich nach Anwendung der §§ 99 Abs. 1 und Abs. 2, 101 Abs. 1 und Abs. 2, 268 ein Rentenbeginn, der auf einen Zeitpunkt vor dem 1.4.2004 zu datieren ist, wird die Rente nach Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz der Vorschrift zu Beginn des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Diese Regelung zur Fälligkeit laufender Geldleistungen mit Beginn vor dem 1.4.2004 wird durch Abs. 1 Satz 1 letzter HS konkretisiert, in dem der Auszahlungszeitpunkt auf den letzten Bankarbeitstag des Monats, der dem Monat der Fälligkeit vorausgeht, festgelegt wird. Hinsichtlich der Wertstellung des eingehenden Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto verweist § 272a Abs. 1 Satz 2 auf die Grundnorm des § 118 Abs. 1 Satz 2 und 3. Insoweit wird auf die Kommentierung zu dieser Vorschrift verwiesen.

2.3 Vertrauensschutz für Folgerenten

 

Rz. 9

Für Folgerenten, die in unmittelbarem Anschluss an eine Vorrente mit Rentenbeginn vor dem 1.4.2004 zu leisten sind, bestimmt Abs. 2 der Vorschrift, dass auch diese Renten weiterhin im Voraus zu leisten sind. Hierbei kann es sich im Einzelnen z. B. um folgende Konstellationen handeln:

  • Versichertenrente mit Rentenbeginn nach dem 31.3.2004 und Auszahlung dieser Rente an Stelle einer anderen Versichertenrente mit Rentenbeginn vor dem 1.4.2004 (z. B. Beginn einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung am 1.2.2004; ab 1.5.2010 besteht darüber hinaus auch Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, die gemäß § 89 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 Nr. 7 und Nr. 11 vorrangig zu leisten ist),
  • Große Witwenrente/Witwerrente bei gleichzeitigem Anspruch auf kleine Witwenrente/Witwerrente mit Rentenbeginn vor dem 31.3.2004 (§ 89 Abs. 2),
  • Zahlung einer höheren Halbwaisenrente anstelle einer anderen Halbwaisenrente mit Rentenbeginn vor dem 1.4.2004 (§ 89 Abs. 3),
  • Anspruch auf Regelaltersrente in unmittelbarem Anschluss an eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder an eine Erziehungsrente mit Rentenbeginn vor dem 1.4.2004,
  • Hinterbliebenenrente in unmittelbarem Anschluss an eine Versichertenrente mit Rentenbeginn vor dem 1.4.2004,
  • Vollwaisenrente in unmittelbarem Anschluss an eine vor dem 1.4.2004 beginnende Halbwaisenrente aus der Versicherung desselben Verstorbenen.
 

Rz. 10

Voraussetzung für die Anwendung der Vertrauensschutzregelung für Folgerenten nach Abs. 2 der Vorschrift ist neben dem erstmaligen Rentenbeginn vor dem 1.4.2004, dass aus einem Versicherungsverhältnis ununterbrochen Rentenansprüche für den jeweiligen Versicherten oder seine Hinterbliebenen bestanden haben. Diese Voraussetzung ist auch dann noch als erfüllt anzusehen, wenn wegen anzurechnender Einkünfte (z. B. n...

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