Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 103 RRG 1999 v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998) in das SGB VI eingefügt und sollte ursprünglich zum 1.1.2000 in Kraft treten (Art. 33 Abs. 13 RRG 1999), und zwar mit folgendem Wortlaut: "Berechtigte erhalten eine Rente für Bergleute nur, wenn sie auf diese Rente bereits für die Zeit, in der sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch im Inland gehabt haben, einen Anspruch hatten."

Durch das Korrekturgesetz v. 19.12.1998 (BGBl. I S. 3843) wurde der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschrift zunächst auf den 1.1.2001 hinausgeschoben und schließlich durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit v. 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) noch vor ihrem Inkrafttreten aufgehoben.

Mit Wirkung zum 1.4.2004 wurde § 272a durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3019) völlig neu gefasst; seither ist die Vorschrift eine Übergangsregelung zu § 118, der die Fälligkeit und Auszahlung laufender Geldleistungen regelt.

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