Rz. 13

Wie bei der Übergangsregelung nach § 242a Abs. 1 Satz 2 sieht auch Satz 2 für den Anwendungsbereich des § 269a die doppelte Stichtagsregelung vor. Danach kommt der Betroffene auch dann in den Genuss der ungekürzten Rentenabfindung, wenn mindestens ein Ehegatte in der vorletzten Ehe vor dem 2.1.1962 geboren ist und diese Ehe vor dem 1.1.2002 geschlossen wurde.

 

Rz. 14

Ausschlaggebend ist daher das Geburtsdatum einer der Ehegatten aus der "vorletzten Ehe", also der Ehegatte, aus dessen Versicherung die Rente zustand, und der wiederverheiratete andere Ehegatte. Dieses muss vor dem Stichtag 2.1.1962 sein. Unerheblich hingegen ist das Geburtsdatum und damit das Alter des anderen Ehegatten.

 

Rz. 15

Kumulativ zu der Geburt vor dem Stichtag 2.1.1962 muss der weitere Stichtag erfüllt sein; die Eheschließung muss vor dem 1.1.2002 liegen.

 

Rz. 16

Da es nach Satz 2 nicht auf den Tod des vorletzten Ehegatten vor dem 1.1.2002 ankommt, dürfte Satz 2 auch künftig noch einen bedeutenden Anwendungsbereich haben.

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