Rz. 9

Vorletzter Ehegatten ist derjenige, aus dessen Versicherung die Witwen- oder Witwerrente geleistet wird. Er ist derjenige, mit dem der Versicherte und Hinterbliebene vor der Wiederheirat verheiratet war. Entscheidend ist daher allein die Ehe mit dem Ehegatten, aus dessen Versicherung die abzufindende Witwen-/Witwerrente gezahlt wird (GRA der DRV zu § 269b SGB VI, Stand: 21.9.2015, Anm. 3).

 

Rz. 10

Der Todeszeitpunkt muss vor dem 1.1.2002 eingetreten sein. Es kommt also nicht auf den Zeitpunkt der Eheschließung an.

 

Rz. 11

Bei mehrfach verheirateten Ehepartnern entscheidet die letzte Eheschließung; eine im Ausland geschlossene Ehe muss nach Art. 11 Abs. 1 EGBGB rechtsgültig sein (GRA der DRV zu § 269b SGB VI, Stand: 21.9.2015, Anm. 3).

 

Rz. 12

Anspruchsberechtigter des ungekürzten Abfindungsanspruchs nach § 107 ist der überlebende und wieder heiratende Ehegatte.

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