Rz. 1

Die durch Art. 1 des Altersvermögensergänzungsgesetzes (AVmEG) v. 21.3.2002 (BGBl. I S. 403) als § 269a eingefügte Vorschrift ist am 1.1.2002 in Kraft getreten.

Sie regelt, in welchen Fällen bei einer Rentenabfindung anlässlich der Wiederheirat aus Gründen des Vertrauensschutzes — abweichend von § 107 Abs. 1 i.d. Neuf. v. 1.1.2002 — eine zuvor gezahlte kleine Witwen- bzw. Witwerrente nicht anzurechnen ist (vgl. auch BT-Drs. 14/4595 S. 138).

Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3013) ist mit Wirkung v. 1.1.2004 ein neuer § 269a in das Gesetz eingefügt und die bisherige Vorschrift in § 269b geändert worden. Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung (BT-Drs. 15/1830 S. 10), die Norm blieb inhaltlich unverändert.

Gültig ist die Vorschrift i. d. F. v. 27.12.2003 ab 1.1.2004.

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