Rz. 14

Sachbezüge sind als wesentlich anzusehen, wenn sie für den laufenden Unterhalt ins Gewicht fielen, d. h. für den Versicherten von wirtschaftlicher Bedeutung waren

 

Rz. 15

Zur Auslegung des Begriffs "in wesentlichem Umfang Sachbezüge" noch im Anwendungsbereich der Vorgängervorschriften in ArVNG Art 2 § 55 Abs. 2 hat das BSG (Urteil v. 12.3.1970, 4 RJ 67/66) festgestellt, dass das Gesetz keine Orientierung gibt, woran die Sachbezüge zu messen sind. Der Barbezug ist jedenfalls nicht zwingend der Vergleichsmaßstab. Es verbietet sich daher den Sachbezug in ein wirtschaftliches Verhältnis zum Barbezug zu setzen. Letztlich ist dies eine Frage des Einzelfalls, die sich gerade am Unterhaltsbedürfnis des Versicherten und seiner gesamtwirtschaftlichen Lage auszurichten hat. Die Anforderungen hieran sind nicht zu überspannen.

 

Rz. 16

Von einem wesentlichen Umfang der Sachbezüge ist daher i. d. R. auszugehen für freie Kost oder Wohnung, nicht dagegen bei gelegentlichen Unterstützungen und geringfügigen Zuwendungen.

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