Rz. 7

In der Zeit vor dem 1.1.1957 müssen Pflichtbeiträge aufgrund einer versicherten Beschäftigung vorliegen. Diese müssen tatsächlich gezahlt worden sein. Das ergibt sich zwanglos aus § 55 Abs. 1 Satz 1, wonach Beitragszeiten gerade nur solche Zeiten sind, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge tatsächlich gezahlt worden sind. Ausreichend ist insoweit allerdings auch, wenn sie als gezahlt gelten.

 

Rz. 8

Für die 5-jährige Pflichtversicherung (= mindestens 60 Monate, § 122 Abs. 2) zählen angebrochene Monate als volle Monate (§ 122 Abs. 1). Die Höhe des Beitrags ist dabei unbeachtlich. Es ist nicht erforderlich, dass die 60 Monate zusammenhängend erfüllt sind. Entscheidend ist lediglich, dass in der Addition – verschiedener Beschäftigungen – insgesamt 60 Monate erfüllt sind. Bei zeitgleicher Mehrfachbeschäftigung gilt nach dem Monatsprinzip aber nur "ein" belegter Monat. Bei der Berechnung von Zeiten ist § 122 zugrunde zu legen.

 

Rz. 9

Zu berücksichtigen sind Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung, für die – unabhängig von der Art des Unternehmens, also nicht nur wie typischerweise in der Land- oder Hauswirtschaft – neben Barbezügen Sachbezüge zum Arbeitsentgelt gehörten. Dabei zählen Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling, für die ein Vergleich mit den Tabellen der Anl. 8 zum SGB VI entfällt, ebenso mit, wie Pflichtbeiträge, deren Beitragswert oberhalb der Tabellenwerte liegen (zu den weiteren Pflichtbeitragszeiten i. S. v. § 259 und zu solchen, die nach § 259 gerade keine Berücksichtigung finden vgl. weitergehend auch GRA der DRV zu § 259 SGB VI, Stand: 17.6.2015, Anm. 3.1).

 

Rz. 10

 
Praxis-Beispiel
 
Pflichtbeiträge mit Sachbezug
  vom 28.6.1950 bis 3.8.1954 = 51 Monate
  vom 4.1.1955 bis 5.6.1955 = 6 Monate
  vom 12.1.1956 bis 25.3.1956 = 3 Monate
insgesamt 60 Monate

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