Rz. 6

Sofern der Träger der Rentenversicherung gleichzeitig Träger der Rehabilitation ist, gelten gemäß Abs. 3 Satz 1 die Beiträge als gezahlt. Durch diese Fiktion wird eine Beitragszahlung des Rentenversicherungsträgers an sich selbst vermieden, sie ändert aber nichts an der Pflicht zur Beitragstragung, was namentlich Bedeutung hat, wenn der zweitangegangene Rehabilitationsträger nach § 14 Abs. 4 SGB IX Erstattung verlangt (vgl. BSG, Urteil v. 8.9.2016, B 1 KR 9/09 R). Die Rechte der Versicherten werden durch diese Regelung nicht betroffen, da ausschließlich das Innenverhältnis des Rentenversicherungsträgers geregelt wird.

 

Rz. 7

Der durch Art. 4 Nr. 11 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057) angefügte Satz 2 ordnet die entsprechende Geltung des Satzes 1 bei Leistungen eines Rentenversicherungsträgers im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich (§ 40 SGB IX) anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen (§ 136 SGB IX) an. Eine Erstattungspflicht des Bundes für Rentenversicherungsbeiträge an die Träger der Einrichtungen besteht nur für die im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt tätigen behinderten Menschen (§ 179 Satz 1).

Seit dem 1.1.2018 ist die Werkstatt für behinderte Menschen nicht mehr der einzige Anbieter von Leistungen der beruflichen Bildung und Beschäftigung für Menschen mit Behinderungen. Die Berechtigten (§ 60 Abs. 1 SGB IX) können die Leistungen auch bei einem sog. "anderen Anbieter" (§ 60 Abs. 2 SGB IX) in Anspruch nehmen (Wahlrecht vgl. § 62 SGB IX). Für "andere Anbieter" gelten die Vorschriften für Werkstätten für behinderte Menschen nur im Grundsatz. Aufgrund der mit Wirkung zum 1.1.2018 (Art. 7 Nr. 10 des Bundesteilhabegesetzes v. 23.12.2016, BGBl. I S. 3234) erfolgten Einfügung in Satz 2 gilt Satz 1 nun auch bei entsprechenden Leistungen bei einem anderen Leistungsträger nach § 60 SGB IX (vgl. dazu Baur, Gesetzliche Neuregelungen für Integrationsfirmen, Behindertenrecht 2017, 36; Busse, Bundesteilhabegesetz – SGB IX, SGb 2017, 307, 309; Cramer, Die Änderungen für Werkstätten und Werkstattbeschäftigte durch das BTHG – Übersicht und Zwischenbilanz, Behindertenrecht 2017 S. 142, 145).

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