Rz. 2

In § 176 Abs. 1 wird geregelt, wer die Beiträge für Personen, die Kranken-, Pflegeunterstützungs- und Verletztengeld beziehen, zu tragen hat. Unter den Voraussetzungen des § 3 Satz 1 Nr. 3 oder des § 4 Abs. 3 Nr. 1 begründet der Bezug von Sozialleistungen kraft Gesetzes oder auf Antrag Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (Zuständig für die Entscheidung, ob der Bezug von Krankengeld Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 3 begründet, ist nicht die Krankenkasse, sondern der Rentenversicherungsträger, vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 30.7.2015, L 11 KR 4787/14). Wer die Beiträge zu tragen hat, bestimmt § 170. Soweit danach der Leistungsträger die Beiträge allein zu tragen hat, ist er bereits nach dem Grundsatz des § 173 auch Beitragsschuldner. Soweit nach § 170 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der Bezieher von Krankengeld oder Verletztengeld an den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung beteiligt ist, hat er – abweichend von der Grundregel des § 173 – nicht selbst seinen Anteil unmittelbar an den Träger der Rentenversicherung zu zahlen; denn Abs. 1 bestimmt, dass der Leistungsträger die Beiträge an den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen hat, also Beitragsschuldner ist. Für Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld (§ 2 Abs. 3 PflegeZG) besteht seit dem 1.1.2015 nach Maßgabe des § 3 Satz 1 Nr. 3 ebenfalls Versicherungspflicht. Wie bei den (o. g.) ursprünglich allein von der Vorschrift erfassten Leistungsbeziehern werden die Beiträge der Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld (soweit sie auf die Leistung entfallen und § 170 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e HS 2 nicht eingreift) zur Hälfte von diesen getragen (§ 170 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e). Zu zahlen sind die Beiträge (wegen der Höhe vgl. § 166 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 2f) jedoch von den Leistungsträgern (vgl. § 170 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e Doppelbuchst. aa bis cc). Als Leistungsträger gelten bei Bezug von Pflegeunterstützungsgeld nach Abs. 1 Satz 2 auch private Versicherungsunternehmen, Festsetzungsstellen für die Beihilfe und Dienstherren.

 

Rz. 3

Aufgrund der in Abs. 1 Satz 3 angeordneten entsprechenden Anwendung des § 28g Satz 1 SGB IV hat der Leistungsträger gegen den Versicherten einen Anspruch auf den von diesem zu tragenden Beitragsanteil. Letzterer kann vom Leistungsträger direkt von der Leistung einbehalten werden. Dabei gelten die Einschränkungen in Bezug auf die Einbehaltung des Beitragsanteils des Leistungsempfängers (§ 28g Satz 2 und 3 SGB IV) für die Sozialleistungsträger nicht, da Abs. 1 Satz 3 ausdrücklich nur die entsprechende Anwendung des § 28g Satz 1 SGB IV anordnet (wie hier auch: Wißing, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, § 176 Rz. 23: Marschner, in: Löschau, SGB VI, § 176 Rz. 8; Naumann, in: Eichenhofer/Wenner, SGB VI, § 176 Rz. 6). Der Beitragsanteil kann auch durch Verrechnung und Aufrechnung (§ 28 SGB IV) geltend gemacht werden (vgl. Wißing, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, § 176 Rz. 23; Finke, in: Hauck/Haines, SGB VI, K § 176 Rz. 13; Schmidt, in: Kreikebohm, SGB VI, § 176 Rz. 4; Neidert, in: GK-SGB VI, § 176 Rz. 12; a. A. Wehrhahn, in: BeckOGK SGB VI, § 176 Rz. 4).

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