Rz. 3

Nach Abs. 1 können die Träger der Rentenversicherung hierfür in einem ersten Schritt "stichprobenartig" beim Bundeszentralamt für Steuern um Auskunft ersuchen, wonach dieses ein Kontenabrufverfahren durchführt. Da den Berechtigten nach § 97a Abs. 6 Satz 2 eine Frist von 3 Monaten zur Erklärung der versteuerten Kapitaleinkünfte eingeräumt wird, soll der Abruf erst nach Ablauf dieser Frist erfolgen können. Das Ergebnis des Kontenabrufs – Kontenstammdaten, also die Information darüber, bei welchen Kreditinstituten die Bezieher einer Grundrente Konten, Depots und Schließfächer haben – wird daraufhin elektronisch an die Rentenversicherungsträger übermittelt. Für das einzurichtende Verfahren gelten die allgemeinen Vorgaben zur Einrichtung eines automatisierten Datenabrufverfahrens nach § 79 SGB X entsprechend. Dadurch wird die Einhaltung der notwendigen Vorgaben zum Datenschutz und zur Datensicherheit sichergestellt. Auch hier gilt, dass es einer Genehmigung der Aufsichtsbehörde im Rahmen des automatisierten Datenabrufverfahrens nicht bedarf (§ 79 Abs. 1 SGB X).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge