Rz. 1

Die Vorschrift ist gemäß Art. 85 Abs. 1 RRG 1992 (BGBl. I S. 2261) am 1.1.1992 in Kraft getreten. Sie bestimmte die ehemalige Bundesknappschaft (= Rechtsvorgängerin der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung.

Durch Art. 1 Nr. 17 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) wurde § 136 mit Wirkung zum 1.1.2005 (Art. 86 Abs. 1 RVOrgG) neu gefasst. Die Vorschrift regelt nunmehr die Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für Leistungen sowie für die Durchführung der Versicherung. § 136 Satz 1 entspricht nunmehr dem § 140 in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung.

Satz 3 wurde durch das Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherung in Europa und zur Änderung anderer Gesetze v. 22.6.2011 (BGBl. I S. 1202) mit Wirkung zum 29.6.2011 angefügt. Danach gilt die in Satz 1 und 2 der Vorschrift für Leistungen sowie für die Durchführung der Versicherung geregelte Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See auch bei Anwendung von über- oder zwischenstaatlichem Recht.

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