Die Jahresmeldung für die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ist mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens bis zum 15.2. des Folgejahres an die zuständige Krankenkasse zu erstatten.

Die für die Unfallversicherung abzugebende Jahresmeldung ist bis zum 16.2. des Folgejahres abzugeben.

 
Hinweis

Verlängerung der Meldefrist

Fallen die Meldefristen auf einen Samstag und/oder Sonntag, enden diese am nächsten Werktag.

Sofern Arbeitgeber die Jahresmeldungen nicht fristgerecht übermitteln, können Krankenkassen diese seit dem 1.1.2021 elektronisch anfordern. Die weitere Korrespondenz, z. B. bei Nichtübermittlung der fehlenden Meldung, erfolgt außerhalb des elektronischen Verfahrens.

Die fehlenden Jahresmeldungen für geringfügig entlohnte Beschäftigte sowie fehlende UV-Jahresmeldungen werden weiterhin nicht elektronisch angefordert.

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