6.1 Agenturen für Arbeit

Die Gewährung des Insolvenzgeldes erfolgt auf Antrag des Arbeitnehmers (oder Dritter). Gezahlt wird das Insolvenzgeld von den Agenturen für Arbeit. Der Antrag soll möglichst mit dem Formular der Bundesagentur für Arbeit gestellt werden. Darauf können alle für die Bewilligung erforderlichen Angaben gemacht werden. Der Antrag ist bei der für den Bezirk der Entgeltabrechnungsstelle des Arbeitgebers zuständigen Agentur für Arbeit zu stellen.

6.2 Übergang der Ansprüche

Mit der Stellung des Antrags auf Insolvenzgeld geht der Arbeitsentgeltanspruch, für den Insolvenzgeld gezahlt wird, auf die Bundesagentur für Arbeit über.[1] Der Arbeitnehmer darf den Anspruch nicht mehr gerichtlich geltend machen. Hatte der Arbeitnehmer bereits Klage auf Zahlung des Arbeitsentgelts erhoben, bevor er den Antrag auf Insolvenzgeld gestellt hat, muss der Arbeitnehmer das Gericht auf die Beantragung des Insolvenzgeldes hinweisen. In diesem Fall kann der Arbeitgeber nicht mehr zur Zahlung von Arbeitsentgelt an den Arbeitnehmer verurteilt werden, weil die Agentur für Arbeit durch den Insolvenzgeldantrag des Arbeitnehmers Inhaberin der Arbeitsentgeltansprüche für den Insolvenzgeldzeitraum geworden ist. Der Arbeitnehmer kann erst dann wieder Klage gegen den Arbeitgeber einreichen, wenn er seinen Antrag auf Insolvenzgeld zurückzieht oder der Antrag abgelehnt wird (z. B. weil die Agentur für Arbeit feststellt, dass kein Insolvenzereignis vorliegt).

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