Für das Insolvenzverfahren ist das Amtsgericht als Insolvenzgericht für den Bezirk eines Landgerichts zuständig. Örtlich zuständig ist das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder der Mittelpunkt seiner selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit liegt.[1] Hier ist insbesondere der Eröffnungsantrag zu stellen. Dies kann auch durch den Arbeitnehmer als Gläubiger des zahlungsunfähigen Arbeitgebers als Schuldner erfolgen. An den Insolvenzantrag schließt sich das vorläufige Insolvenzverfahren (Insolvenzeröffnungsverfahren) – regelmäßig mit gerichtlicher Einsetzung eines vorläufigen Insolvenzverwalters – an. Das Gericht kann bereits unmittelbar nach dem Eröffnungsantrag einen vorläufigen Gläubigerausschuss bestellen. Ab einer bestimmten Unternehmensgröße ist das Gericht dazu verpflichtet.[2] Dem vorläufigen Gläubigerausschuss gehören auch ein Arbeitnehmervertreter und ggf. der PSV[3] als Ausschussmitglieder an.

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