(1)[1] Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage[2] [Bis 08.12.2022: Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wassergewinnungs- oder Wasserversorgungsanlage] oder eines Schwimm- oder Badebeckens hat die ihm auf Grund von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 oder 2 obliegenden Wasseruntersuchungen auf eigene Kosten durchzuführen oder durchführen zu lassen.

Bis 30.09.2021:

(1) 1Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wassergewinnungs- oder Wasserversorgungsanlage, eines Schwimm- oder Badebeckens oder eines Schwimm- oder Badeteiches hat die ihm auf Grund von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 oder 2 obliegenden Wasseruntersuchungen auf eigene Kosten durchzuführen oder durchführen zu lassen. 2Er hat auch die Gebühren und Auslagen der Wasseruntersuchungen zu tragen, die die zuständige Behörde auf Grund der Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 oder 2 durchführt oder durchführen lässt.

 

(2) 1Die zuständige Behörde hat die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um

 

1.

die Einhaltung der Vorschriften des § 37 Abs. 1 und 2 und von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 und 2 sicherzustellen,

 

2.

Gefahren für die menschliche Gesundheit abzuwenden, die von Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne von § 37 Abs. 1 sowie von Wasser für und in Schwimm- oder Badebecken und Schwimm- oder Badeteichen im Sinne von § 37 Abs. 2 ausgehen können, insbesondere um das Auftreten oder die Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhindern.

2§ 16 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend.

[1] Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 07.08.2013. Vormals bereits geändert zum 14.8.2016 durch Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 7.8.2013. Anzuwenden ab 01.10.2021.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 04.12.2022. Anzuwenden ab 09.12.2022.

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