(1) Durch Landesrecht können ergänzende Vorschriften erlassen werden über
1. |
die Errichtung und Auflösung von Industrie- und Handelskammern sowie von öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüssen, |
2. |
die Änderung der Bezirke bestehender Industrie- und Handelskammern, |
3. |
die für die Ausübung der Befugnisse des § 11 Abs. 1 und 2 zuständigen Behörden, |
4. |
die Aufsichtsmittel, welche erforderlich sind, um die Ausübung der Befugnisse gemäß § 11 Abs. 1 und 2 zu ermöglichen, |
5. |
die Verpflichtung der Steuerveranlagungsbehörden zur Mitteilung der für die Festsetzung der Beiträge erforderlichen Unterlagen an die Industrie- und Handelskammern, |
6. |
die Verpflichtung der Behörden zur Amtshilfe bei Einziehung und Beitreibung von Abgaben (§ 3 Abs. 8), |
7. |
die Prüfung des Jahresabschlusses der Industrie- und Handelskammern, |
8. |
die Befugnis der Industrie- und Handelskammern zur Führung eines Dienstsiegels. |
9. (weggefallen)
(2) Vor der Entscheidung über Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 sind die Kammerzugehörigen gemäß § 2 Abs. 1 zu hören.
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