Arbeitnehmer haben ohne entsprechende individuelle Vereinbarung bzw. kollektive Regelung keinen Anspruch auf Homeoffice im Ausland. Umgekehrt kann der Arbeitgeber die Arbeit im Homeoffice nicht einseitig kraft seines Weisungsrechts anordnen.

Bei einer generellen Ermöglichung sind die Rahmenbedingungen in einer entsprechenden Richtlinie bzw. Betriebsvereinbarung festzulegen.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten aber in jedem Fall auch eine begleitende arbeitsvertragliche Regelungen treffen. Beim Arbeiten im Ausland sollten neben der Klärung des anwendbaren Rechts schon mit Blick auf § 2 Abs. 2 NachwG folgende Inhalte mit in eine Vereinbarung aufgenommen werden:

  • Dauer der Tätigkeit im Ausland;
  • die Erreichbarkeit des Arbeitnehmers (vor allem bei Zeitverschiebung);
  • Widerrufs- und Beendigungsmöglichkeit der Auslandstätigkeit;
  • Kostenregelungen;
  • ob und welche technische Ausstattung dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird;
  • unter welchen Umständen der Arbeitnehmer vorzeitig auf Weisung des Arbeitgebers zurückkehren soll;
  • datenschutzrechtliche Aspekte.

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