Überblick

Der Klimawandel kommt nicht. Er ist da. Die Auswirkungen auf Beschäftigung und konkrete Ausgestaltung der Arbeitsplätze ist enorm. Auch arbeitsrechtlich wird sich Klimaveränderung auswirken. Nicht nur für die geschätzt 2–3 Millionen Arbeitsplätze "unter freiem Himmel", auch auf die klassischen Büro- und Fabrikarbeitsplätze wird sich dies auswirken. Hitzesommer setzen vielen Berufsgruppen zu: vom Dachdecker bis zum heißen Homeoffice, vom "gelben Engel" des ADAC, der am Straßenrand sich um das liegen gebliebene Fahrzeug kümmert bis hin zum Fabrikarbeitsplatz. Es geht nicht nur um die UV-Belastung durch das dauerhafte Ausgesetzt sein der Sonneneinstrahlung, es geht auch um temporäre Gefährdung und um die körperliche Beeinträchtigung durch Hitze. Prävention bekommt eine neue Dimension. Die Arbeitgeberpflichten im Arbeitsschutz erhalten daher neue Bedeutung und Gewicht. Auch arbeitsrechtlich stellen sich neue Fragen: Was ist, wenn bei Extremwetter die Arbeitsleistung unmöglich wird, wenn Straßensperrungen die Anfahrt zum Arbeitsplatz erschweren oder wenn Hab und Gut gefährdet sind, ist dann eine Arbeitsaufnahme zumutbar? Auch der arbeitsmedizinische Bereich muss neu überprüft werden: Krankheitserreger, die bei milden Wintern überleben, Zecken und andere Gesundheitsgefahren bis hin zu Kreislaufthemen und Folgewirkungen der UV-Einstrahlung. Das Bündel an Folgewirkungen ist breit gefächert und bedarf sorgfältiger Analyse.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR)

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