Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld. Sperrzeit. Arbeitgeberkündigung. private Trunkenheitsfahrt eines Taxifahrers. arbeitsvertragswidriges Verhalten. verhaltensbedingte Kündigung

 

Orientierungssatz

1. Für den Fall einer privaten Trunkenheitsfahrt eines Berufskraftfahrers hat das Bundessozialgericht entschieden (vgl BSG vom 6.3.2003 - B 11 AL 69/02 R = BSGE 91, 18 = SozR 4-4300), dass ein solches Fehlverhalten iS von § 144 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB 3 erheblich sein kann, wenn der Vertrauensbereich des Arbeitsverhältnisses berührt ist. Insoweit kommt es auf das konkrete Arbeitsverhältnis sowie die konkrete Interessenlage an.

2. Besteht für einen Taxifahrer aus dem Arbeitsvertrag heraus die Pflicht, sich im Straßenverkehr so zu verhalten, dass er nicht Gefahr läuft, seine gültige Fahrerlaubnis zu verlieren, ist bei einer privaten Trunkenheitsfahrt von einem arbeitsvertragswidrigen Verhalten auszugehen und der Arbeitgeber ist berechtigt das Arbeitsverhältnis verhaltensbedingt zu kündigen.

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 7. Dezember 2007 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander für beide Instanzen keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen. 

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist das Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld wegen Eintritts einer 12-wöchigen Sperrzeit streitig.

Der 1974 geborene Kläger ist eritreischer Staatsangehöriger. Er war seit Mai 2000 in verschiedenen kurzzeitigen Arbeitsverhältnissen tätig. Zuletzt bestand ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis als Taxifahrer zu der Firma Taxi-XY. GmbH in A-Stadt, vormals Firma ZZ. Taxi Betriebsführungs-GmbH, ab dem 19. Dezember 2002. Das Arbeitsverhältnis endete mit Ablauf des 24. August 2004 aufgrund außerordentlicher Kündigung des Arbeitgebers vom selben Tag, dem Kläger ausgehändigt am 26. August 2004. Im Kündigungsschreiben führte die Firma Taxi-XY. GmbH aus, dem Kläger sei selbstverschuldet die Fahrerlaubnis entzogen worden und es bestehe keine Aussicht, diese innerhalb von 4 Wochen zurückzuerlangen. Der Ausspruch der Kündigung folge aus § 1 des Arbeitsvertrages. Die Entziehung der Fahrerlaubnis beruht auf einem Strafbefehl des Amtsgerichts A-Stadt vom 6. September 2004, mit dem eine Trunkenheitsfahrt des Klägers vom 6. August 2004 geahndet worden ist. Der Kläger meldete sich am 27. August 2004 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld.

Durch Bescheid vom 14. September 2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, in dem Zeitraum vom 25. August 2004 bis 16. November 2004 sei eine Sperrzeit eingetreten, während der sein Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhe. Der Kläger habe seine Beschäftigung bei der Firma Taxi-XY. GmbH verloren, weil ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden sei. Sein Verhalten stelle einen Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten dar und sei Anlass für die Kündigung gewesen. Die Sperrzeit umfasse das gesetzliche Normalmaß von 12 Wochen. Sie bedeute für den Kläger auch keine besondere Härte. Weiter mindere die Sperrzeit den Anspruch auf Arbeitslosengeld um 84 Tage. Im Übrigen bewilligte die Beklagte Arbeitslosengeld für die Zeit ab dem 17. November 2004.

Der Kläger erhob Widerspruch am 23. September 2004 und machte geltend, er habe nicht davon ausgehen können, dass er seinen Führerschein verlieren werde. Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Oktober 2004 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie aus, dem Kläger sei die Fahrerlaubnis entzogen worden, wodurch er nicht mehr als Taxifahrer habe arbeiten können. Dies stelle einen gravierenden Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten dar und habe den Arbeitgeber zur Kündigung veranlasst. Der Kläger habe damit die eingetretene Arbeitslosigkeit grob fahrlässig herbeigeführt und aufgrund seines vertragswidrigen Verhaltens damit rechnen müssen, den Arbeitsplatz zu verlieren. Weiter könne sich der Kläger nicht auf einen wichtigen Grund für sein Verhalten berufen und der Eintritt einer 12-wöchigen Sperrzeit stelle für ihn auch keine besondere Härte dar. Die Sperrzeit umfasse die Zeit vom 25. August 2004 bis 16. November 2004, während der der Leistungsanspruch ruhe. Die Dauer des Leistungsanspruches mindere sich um die Anzahl von Tagen einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe, in Fällen einer Sperrzeit von 12 Wochen mindestens jedoch um ein Viertel der Anspruchsdauer. Für den Kläger bedeute dies eine Minderung der Anspruchsdauer um 84 Tage.

Gegen die außerordentliche Kündigung hatte der Kläger am 17. September 2004 vor dem Arbeitsgericht A-Stadt Kündigungsschutzklage erhoben (Az. xxxxx). Dort schlossen er und sein Arbeitgeber am 15. Oktober 2004 einen Vergleich dahingehend, dass das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist mit Ablauf des 30. September 2004 aufgrund ordentlicher arbeitgeberseitiger, betriebsbedingter Kündigung sein Ende gefunden hat.

Mit der am 5. November 2004 gegen den Widerspruchsbescheid der Bekl...

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